Anlage 4 - Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV)

V. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 188; zuletzt geändert durch Artikel 5b G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 860-5-88 Sozialgesetzbuch
| |

Anlage 4 (zu § 13 Absatz 2 Satz 1) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen der speziellen Pflege


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(in Bearbeitung, siehe BGBl. 2024 I Nr. 188 S. 43 ff.)

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Anlage 4 PPBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 PPBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PPBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 PPBV Leistungsstufen und Patientengruppen
... in Absatz 1 genannten Gruppen, sowie gemäß § 15 unter Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KS1 bis KS4 jeweils retrospektiv am Ende jedes ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed