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Anlage 4 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Anlage 4 (zu § 5 Absatz 2, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Weitere Unterrichtsveranstaltungen, für die eine erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist



Unterrichtsveranstaltungen in folgenden Fächern und Querschnittsbereichen:

1.
Fach Pharmakologie und Toxikologie

2.
Fach Pathologie

3.
Fach Hygiene, Mikrobiologie und Virologie

4.
Fach Innere Medizin einschließlich Immunologie

5.
Fach Dermatologie und Allergologie

6.
Fach Berufskunde und Praxisführung

7.
Querschnittsbereich Notfallmedizin

8.
Querschnittsbereich Schmerzmedizin

9.
Querschnittsbereich Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen

10.
Querschnittsbereich Klinische Werkstoffkunde

11.
Querschnittsbereich Orale Medizin und systemische Aspekte

12.
Querschnittsbereich Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich

13.
Querschnittsbereich Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, Öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie

14.
Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin

15.
Querschnittsbereich Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin





 

Frühere Fassungen von Anlage 4 ZApprO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4335

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 4 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ZApprO Unterrichtsveranstaltungen (vom 01.10.2021)
...  (2) Die Universitäten müssen mindestens die in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen anbieten. (3) Die Teilnahme an den in ...
§ 20 ZApprO Antragsunterlagen (vom 01.10.2021)
... Unterrichtsveranstaltungen und die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen an den in Anlage 4 genannten Fächern und Querschnittsbereichen, 4. der Nachweis nach dem Muster der ... keine Unterlagen über die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen in den in Anlage 4 Nummer 1 bis 8 und 11 bis 15 genannten Fächern und Querschnittsbereichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... durch die Wörter „für die eine" ersetzt. e) In der Angabe zu Anlage 4 wird das Wort „deren" durch die Wörter „für die eine" ersetzt und ... Unterrichtsveranstaltungen und die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen an den in Anlage 4 genannten Fächern und Querschnittsbereichen,". bb) In Satz 4 wird die ... keine Unterlagen über die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen in den in Anlage 4 Nummer 1 bis 8 und 11 bis 15 genannten Fächern und Querschnittsbereichen beizufügen." 16. In § ... „deren" durch die Wörter „für die eine" ersetzt. 52. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...