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Anlage 5 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)

Anlage 5 (zu § 2 Absatz 3 und § 19 Absatz 1) Umrechnungsformel


Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach der folgenden Gleichung umzurechnen:

 
EB = (21 - OB) / (21 - OM) x EM.

EB = Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt

EM = gemessene Massenkonzentration

OB = Bezugssauerstoffgehalt

OM = gemessener Sauerstoffgehalt

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Zitierungen von Anlage 5 13. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 13. BImSchV Begriffsbestimmungen
... zu berechnende Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, auf den der jeweilige Emissionsgrenzwert nach Anlage 5 zu beziehen ist. (4) „Biobrennstoffe" im Sinne dieser Verordnung sind ...
§ 19 13. BImSchV Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
... Messwerten für jede halbe Stunde jeweils der Halbstundenmittelwert zu bilden und nach Anlage 5 auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Für die Stoffe, deren Emissionen durch ...