Anlage 5 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436 (Nr. 53)
Geltung ab 01.03.2023; FNA: 860-9-2-6 Sozialgesetzbuch

Anlage 5 (zu § 12 Absatz 3 Satz 1) Ausbildungsnachweis


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Dokumentation der Ausbildung muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
Angaben zur Ausbildungsstätte: Name der Ausbildungsstätte, fachlich verantwortliche Person für die Ausbildung

2.
Angaben zum Menschen mit Behinderungen: Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum

3.
Bei Beteiligung einer Bezugsperson an der Ausbildung: Vorname, Name, Adresse und Geburtsdatum der Bezugsperson

4.
Angaben zum Hund: Name, Rasse, Geschlecht, Mikrochip-Nummer und Wurftag

5.
Ergebnis und Begründung der generellen Eignungsprüfung (§ 9)

6.
Ergebnis und Begründung der konkret-individuellen Eignungsprüfung (§ 10)

7.
Art der Ausbildung (Fremdausbildung oder Selbstausbildung)

8.
Inhalt der vermittelten Ausbildungsleistung mit Angabe von inhaltlichem und zeitlichem Umfang sowie Datum, an dem die jeweilige Ausbildungsleistung erbracht wurde

9.
Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben durch die fachlich verantwortliche Person

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Zitierungen von Anlage 5 AHundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 AHundV Ausbildungsstätte
... (3) Die Ausbildungsstätte dokumentiert die Ausbildung nach Maßgabe der Anlage 5 in einem Ausbildungsnachweis. Die Ausbildungsstätte händigt dem Menschen mit ...


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