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Anlage 5 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Anlage 5 (zu § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b) Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Muster Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung (BGBl. 2020 I S. 2324)




 

Zitierungen von Anlage 5 ATA-OTA-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 ATA-OTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 ATA-OTA-APrV Zulassung zur staatlichen Prüfung
... Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht sowie der praktischen Ausbildung nach Anlage 5 , c) der schriftlich oder elektronisch geführte Ausbildungsnachweis nach § 28 ...