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Anlage 5 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)
Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 331 ff.)
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Tiefbauberufeausbildungsverordnung, der Hochbauberufeausbildungsverordnung sowie der Ausbauberufeausbildungsverordnung V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 425 m.W.v. 1. August 2026
Frühere Fassungen von Anlage 5 AusbauBAusbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.08.2026 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Tiefbauberufeausbildungsverordnung, der Hochbauberufeausbildungsverordnung sowie der Ausbauberufeausbildungsverordnung vom 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 5 AusbauBAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 AusbauBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusbauBAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 AusbauBAusbV Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
... A, B und D, 5. im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten: Anlage 5 Abschnitt A, B und D sowie 6. im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten: Anlage 6 Abschnitt A, B und D. ... und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin in Anlage 5 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (7) Gegenstand der ... (8) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie in den jeweiligen Anlagen 1 bis 6 vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit ... liegen, die Abweichung erfordern. (9) Die in den jeweiligen Anlagen 1 bis 6 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so ...
§ 11 AusbauBAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt A laufende Nummer 8 bis 15 sowie b) im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen ... im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt B laufende Nummer 9 bis 15; 6. Schwerpunkt Trockenbauarbeiten: a) im ersten ... 1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt A laufende Nummer 8 bis 15, 2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, ... im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt B laufende Nummer 9 bis 15 sowie 3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen ... im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 5 Abschnitt C laufende Nummer 4 bis 7. (7) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf ...
§ 14 AusbauBAusbV Inhalt
... sich auf 1. die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils im Abschnitt A für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, ... Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils im Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten ...
§ 17 AusbauBAusbV Inhalt
... erstreckt sich auf 1. die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlage 1 bis 6 jeweils in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 77 AusbauBAusbV Inhalt des Teiles 1
... und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin in Anlage 5 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ... und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin in Anlage 5 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten ...
§ 79 AusbauBAusbV Inhalt des Teiles 2
... und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin in der Anlage 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im ... und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin in Anlage 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Tiefbauberufeausbildungsverordnung, der Hochbauberufeausbildungsverordnung sowie der Ausbauberufeausbildungsverordnung
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Artikel 3 BauBerÄndV Änderung der Ausbauberufeausbildungsverordnung
... h wird das Wort „Hölzer" durch das Wort „Holz" ersetzt. 9. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt A laufende Nummer 11 Spalte 3 Buchstabe ...
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