Anlage 5 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)

Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 25.02.2023; FNA: 9515-21 Seelotswesen
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Anlage 5 (zu den §§ 10 und 11) Prüfungszeugnis Lotsenausbildungsabschnitt 1 und 2


Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Prüfungszeugnis Lotsenausbildungsabschnitt 1 und 2 (BGBl. 2023 I Nr. 49 S. 31)


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Zitierungen von Anlage 5 SeeLAuFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 SeeLAuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLAuFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SeeLAuFV Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 1
... oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach Anlage 5 auszuhändigen und das Prüfungsergebnis der Aufsichtsbehörde zu melden.  ...
§ 11 SeeLAuFV Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 2
... oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach Anlage 5 bezogen auf den Lotsenausbildungsabschnitt 2 auszuhändigen und das Prüfungsergebnis der ...


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