Anlage 6 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Anlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

JahrUmrechnungswert
19470,0143
19480,0143
19490,0147
19500,0148
19510,0127
19520,0113
19530,0112
19540,0113
19550,0113
19560,0108
19570,0103
19580,0093
19590,0091


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Zitierungen von Anlage 6 SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 258 SGB VI Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten
... in Franken gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem das mit den Werten der Anlage 6 vervielfältigte Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt ...


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