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Anlage 8 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436 (Nr. 53)
Geltung ab 01.03.2023; FNA: 860-9-2-6 Sozialgesetzbuch

Anlage 8 (zu § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 30 Absatz 2) Anforderungen an vom Prüfer einbezogene Fachprüfer


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Blindenführhunde

Bei Prüfungen im Einsatzbereich Blindenführhund sind vom Prüfer zwei Fachprüfer in die Prüfung einzubeziehen. Die Fachprüfer treffen eine einheitliche Entscheidung. Außerdem kann der Prüfer bei der Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen im Einsatzbereich Blindenführhund einen Vertreter einer Blindenselbsthilfeorganisation auf Bundes- oder Landesebene beratend hinzuziehen.

Anforderung an die
vom Prüfer einbezo-
genen Fachprüfer
Nachweis
Die zur Abnahme
von Prüfungen von
Blindenführhunden
sowie der Mensch-
Hund-Gemeinschaft
erforderliche Sach-
kunde
Fachprüfer 1:
- Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen
Tätigkeit als Assistenzhundetrainer, als Ausbilder für Assistenzhundetrainer oder
als Gespannprüfer
- Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens drei erfolgreichen Ausbil-
dungen von Blindenführhunden und Mensch-Hund-Gemeinschaften. Die personen-
bezogenen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen, wenn keine Ein-
willigung zur Datenverarbeitung vorliegt.
Fachprüfer 2: Nachweis einer Ausbildung als Reha-Lehrer für Orientierungs- und
Mobilitätstrainer oder als staatlich geprüfte Fachkraft der Blinden- und Sehbehin-
dertenrehabilitation
Soweit nicht einer der Fachprüfer eine mindestens zweijährige berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit
als Orientierungs- und Mobilitätstrainer vorweisen kann, muss einer der Fachprüfer zwingend die nach-
folgenden weiteren zusätzlichen Anforderungen an die Sachkunde erfüllen.
Kenntnisse der für
die Einsatzbereiche
maßgeblichen
Beeinträchtigungen
und Barrieren
Fachprüfer 1: Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung
als Assistenzhundetrainer oder -ausbilder oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch
Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen
Fachprüfer 2: Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung
als Reha-Lehrer für Orientierungs- und Mobilitätstrainer oder als staatlich geprüfte
Fachkraft der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation
Bei Fachprüfer 1 und 2:
Fehlende Erfahrung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungs-
angeboten im Mindestumfang von 40 Zeitstunden, die die einschlägigen Be-
einträchtigungen behandeln und die geforderten Kenntnisse vermitteln, ausgeglichen
werden.
Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme eines Fach-
prüfers an Weiterbildungsangeboten innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachge-
reicht werden.
Kenntnisse über die
spezifische Tätigkeit
als Fachprüfer
Fachprüfer 1 und Fachprüfer 2: Regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten,
die die Tätigkeit behandeln und dafür erforderliches Wissen vermitteln, wie
z. B. Erstellung von Gutachten, Evaluierung, Anleitung einer Prüfung, Umgang mit
Extremsituationen etc. im Umfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei
Jahren
Stete Fortbildung in
den zu prüfenden
Bereichen
Teilnahme an Weiterbildungsangeboten in den Bereichen: Kenntnisse i. S. d. Tier-
schutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/
Didaktik, Beratung oder den für den Einsatzbereich einschlägigen Beeinträchtigungen,
die einen Mindestumfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben
müssen


2.
Assistenzhundearten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5

Anforderungen an
die Fachprüfer
Nachweis
Die zur Abnahme von
Prüfungen von Assis-
tenzhunden sowie der
Mensch-Assistenz-
hund-Gemeinschaft
erforderliche Sach-
kunde
- Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen
Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeug-
nisse oder Referenzen
- Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens drei erfolgreichen Aus-
bildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im
jeweiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenz-
hundeprüfungen mit vergleichbaren oder entsprechenden Prüfungsstandards, durch
Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. Die personenbezogenen Daten der
Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen, wenn keine Einwilligung zur Daten-
verarbeitung vorliegt. Für den Fall, dass keine Bescheinigungen vorliegen, genügt
eine Auflistung der bestandenen Assistenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeit-
punkts und Orts der Prüfung, sowie eine Bestätigung der Ausbildungsstätte oder
Auftraggebers.
Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme eines Fach-
prüfers an Weiterbildungsangeboten innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachge-
reicht werden.
Kenntnisse der
maßgeblichen Be-
einträchtigungen und
Barrieren, in der die
Assistenzhundearten
im Sinne des § 3
Absatz 1 Nummer 2
bis 5 eingesetzt
werden
Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung als Assistenz-
hundetrainer oder -ausbilder oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Kopien der
Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen
Fehlende Erfahrung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangebo-
ten im Mindestumfang von 40 Zeitstunden, die die einschlägigen Beeinträchtigungen
behandeln und die geforderten Kenntnisse vermitteln, ausgeglichen werden
Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme an Weiter-
bildungsangeboten und Praktika innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachgereicht
werden.
Kenntnisse über die
spezifische Tätigkeit
als Fachprüfer
Regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die die Tätigkeit behandeln und
dafür erforderliches Wissen vermitteln, wie z.B. Erstellung von Gutachten, Evaluierung,
Anleitung einer Prüfung, Umgang mit Extremsituationen etc. im Umfang von 15 Zeit-
stunden in einem Zeitraum von drei Jahren
Stete Fortbildung in
den zu prüfenden
Bereichen
Teilnahme an Weiterbildungsangeboten in den Bereichen Kenntnisse i. S. d. Tier-
schutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/
Didaktik, Beratung oder den für den Einsatzbereich einschlägigen Beeinträchtigungen,
die einen Mindestumfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben
müssen




 

Zitierungen von Anlage 8 AHundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 AHundV Akkreditierung von Prüfern, Einbeziehung von Fachprüfern
... bei sich beschäftigt, die über die Sachkundeanforderungen gemäß Anlage 8 dieser Verordnung verfügen. Die erforderlichen Nachweise hierfür hat der ... 4 nur solche Fachprüfer in die Prüfung einzubeziehen, die die Voraussetzungen nach Anlage 8  ...