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Anlage 8 - Düngeverordnung (DüV)

Artikel 1 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 97 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 02.06.2017; FNA: 7820-15-3 Ackerbau und Pflanzenbau
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Anlage 8 (zu § 11 Satz 2) Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,

2.
Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,

3.
zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,

4.
Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zum Aufbringen von Gülle,

5.
Drehstrahlregner zur Verregnung von Gülle.



 

Zitierungen von Anlage 8 DüV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 DüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 DüV Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen
... der Technik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1 mit Geräten nach Anlage 8 ist ...