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Anlage 8 - Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 32; FNA: 751-24 Kernenergie
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Anlage 8 (zu § 127 Absatz 1 Nummer 2) Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,

2.
Arbeitsplätze in Radonheilbädern und Radonheilstollen,

3.
Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.



 

Zitierungen von Anlage 8 StrlSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 StrlSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 127 StrlSchG Messung der Radonkonzentration (vom 05.06.2021)
... Gebiet liegt, oder 2. die Art des Arbeitsplatzes einem der Arbeitsfelder nach Anlage 8 zuzuordnen ist. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 muss die Messung innerhalb von ...