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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.08.2022 aufgehoben

Anlage - Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV)

V. v. 08.08.2022 BAnz AT 08.08.2022 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 03.10.2022 BAnz AT 03.10.2022 V1
Geltung ab 09.08.2022; FNA: 754-3-7 Energieversorgung
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Anlage (zu § 2 Absatz 4) Berechnung des Ausgleichsanspruchs



1 Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 2 gilt für die Beschaffungsverträge über Gasimportmengen der Stichtag 1. Mai 2022 (Stichtag Beschaffung) und für die maßgeblichen Verträge mit den Abnehmern sowie sonstige Terminkontrakte auf der Absatzseite der Stichtag des Inkrafttretens der Verordnung (Stichtag Absatz). Dies führt dazu, dass Ersatzbeschaffungsmengen für die Berechnung des Ausgleichs nur Lieferausfälle unter Beschaffungsverträgen sein können, denen auf der Absatzseite Mengen gegenüberstehen, die am Stichtag Absatz bereits für den jeweiligen Monat fest vermarktet waren, das heißt ein Liefervertrag mit einem Abnehmer muss für die entsprechende Liefermenge am Stichtag Absatz bereits abgeschlossen gewesen sein.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage gelten die folgenden Definitionen:

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„Abrechnungsmonat" ist der Monat (gerechnet jeweils von 6 Uhr des ersten Tages eines Monats bis 6 Uhr des ersten Tages des Folgemonats), für den der Ausgleichsanspruch nach § 2 berechnet wird.

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„ASoll" sind die am Stichtag Absatz zu Festpreisen beziehungsweise auf Grundlage einer Preisformel fest kontrahierten Absatzmengen zur physischen Lieferung im deutschen Marktgebiet, inklusive am Stichtag Absatz in den Handelsbüchern für eine Einspeicherung in Speicher im deutschen Marktgebiet gebuchten Mengen, im Abrechnungsmonat in Megawattstunden, jedoch ohne Absatzmengen auf Basis von Day Ahead Spotmarkt-Preisen mit oder ohne Aufschlag.

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„AIst" ist die im Abrechnungsmonat tatsächlich vom Gasimporteur physisch im deutschen Marktgebiet zur Erfüllung der Pflicht zur Lieferung von ASoll gelieferte Gasmenge und die von den bei ASoll berücksichtigten Einspeichermengen im Abrechnungsmonat tatsächlich eingespeicherte Gasmenge in Megawattstunden.

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„BSoll" sind die bereits am Stichtag Beschaffung zu Festpreisen beziehungsweise auf Grundlage einer Preisformel fest kontrahierten Gasimportmengen (ohne Liefermengen auf Basis von Day Ahead Spotmarkt-Preisen mit oder ohne Aufschlag) zur Lieferung am Virtuellen Handelspunkt Trading Hub Europe im deutschen Marktgebiet (VHP D) oder zur Einspeisung an den Grenzübergangspunkten in das deutsche Marktgebiet sowie alle zum Stichtag Absatz saldierten Großhandels-Terminkontrakte (Nettoposition), soweit diese zur Deckung von ASoll dienen, zuzüglich am Stichtag Absatz in den Handelsbüchern für eine Ausspeicherung aus Speichern im deutschen Marktgebiet gebuchte Mengen, im Abrechnungsmonat in Megawattstunden. BSoll kann niemals größer als ASoll für den Abrechnungsmonat sein.

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„BIst" sind die tatsächlich von BSoll gelieferten Mengen. Dabei werden die Mengen unter saldierten Großhandels-Terminkontrakten (Nettoposition) und die für eine Ausspeicherung aus Speichern im deutschen Marktgebiet gebuchte Mengen unabhängig von der tatsächlichen Liefermenge immer mit derselben Menge angesetzt, wie sie für die Berechnung von BSoll für den Abrechnungsmonat angesetzt worden ist. Soweit unter Lieferverträgen für Lieferungen im Sinne von BSoll, die nicht von Lieferausfällen betroffen sind,

a)
Flexibilität hinsichtlich der Höhe der vom Gasimporteur im Abrechnungsmonat abrufbaren Liefermengen besteht und

b)
die abrufbaren Liefermengen im Abrechnungsmonat vom Gasimporteur nicht ausgeschöpft wurden,

erhöht sich BIst um die abrufbaren, aber nicht abgerufenen Liefermengen, maximal bis zur Höhe von BSoll.

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„DPBSoll" ist der mengengewichtete Durchschnittspreis (netto) im Abrechnungsmonat für gelieferte und nicht gelieferte Gasmengen unter den Beschaffungsverträgen, die von Lieferausfällen im Sinne von § 2 betroffen sind, in Euro je Megawattstunde. Bei Beschaffungsverträgen mit Preisbildungsmechanismus über eine vertraglich bestimmte Periode findet der Preis oder finden die Preise mit Stand Stichtag Absatz Anwendung.

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„DPBErsatz" ist der mengengewichtete Durchschnittspreis (netto) in Euro je Megawattstunde der gesamten Gasmengen, die der Gasimporteur für den Abrechnungsmonat zur Lieferung am Virtuellen Handelspunkt Deutschland über den Day Ahead Spotmarkt gekauft hat.

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„E" ist der Eigenanteil des Gasimporteurs an den zu tragenden Mehrkosten von 10 Prozent.

3 Berechnung des Ausgleichsanspruchs

3.1
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 2 Absatz 1 wird für jeden Abrechnungsmonat nach der folgenden Formel berechnet:

Ausgleich = ((BSoll - BIst) - (ASoll - AIst)) x (DPBErsatz - DPBSoll) x (1 - E).

3.2
Die Differenz aus BSoll - BIst kann niemals größer sein, als die tatsächliche Menge der Lieferausfälle unter den Beschaffungsverträgen im Sinne von § 2 Absatz 2 im Abrechnungsmonat. Sollte die Berechnung zu einem anderen Ergebnis führen, wird die ermittelte Menge entsprechend gekürzt. Ergibt die Berechnung des Ausgleichs nach Nummer 3.1 einen Wert, der höher ist als die tatsächlich angefallenen Mehrkosten der Ersatzbeschaffung des Gasimporteurs aufgrund der Reduzierung der Gasimportmengen im Abrechnungsmonat, ist abweichend von Nummer 3.1 der finanzielle Ausgleich auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Mehrkosten der Ersatzbeschaffung begrenzt.

3.3
Soweit nach dem Stichtag Preisanpassungen unter Verträgen für Liefermengen erfolgt sind, die Teil von AIst sind, reduziert sich der nach Nummer 3.1 berechnete Ausgleich um den Betrag der durch die Preiserhöhung für diese Gasmengen erzielten Mehrerlöse (netto).

3.4
Nach Ablauf der Antragsfrist für einen Ausgleich für April 2024 erfolgt für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 1. April 2024 eine Endabrechnung auf Grundlage der für diesen Zeitraum vom Gasimporteur erfolgreich gestellten Anträge auf Ausgleich. Ergibt diese Endabrechnung, dass die nach den Anträgen für die Berechnung der Ausgleichsansprüche berücksichtigten Einspeichermengen größer sind als die nach den Anträgen für die Berechnung der Ausgleichsansprüche berücksichtigten Ausspeichermengen, schuldet der Gasimporteur eine Rückzahlung von gezahltem Ausgleich für die Differenzmengen. Diese wird wie folgt berechnet:

Rückzahlung = (Einspeichermengen - Ausspeichermengen) x (DPBErsatz für Sommer 2023 - DPBSoll für Sommer 2023) x (1 - E).

Dabei ist:

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„DPBSoll für Sommer 2023" der Durchschnitt von DPBSoll für die Abrechnungsmonate April bis September 2023 in Euro je Megawattstunde.

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„DPBErsatz für Sommer 2023" der Durchschnitt von DPBErsatz für die Abrechnungsmonate April bis September 2023 in Euro je Megawattstunde.

Hat der Gasimporteur nicht für alle Monate von April bis einschließlich September 2023 Ausgleichszahlungen erhalten, so fließen in die Berechnung des Durchschnitts nur die Monate ein, für die er Ausgleichszahlungen erhalten hat.