Anlage - IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung (ITSEAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 268 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-125 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Planen, Vorbereiten
und Durchführen von
Arbeitsaufgaben in
Abstimmung mit den
kundenspezifischen
Geschäfts- und
Leistungsprozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Grundsätze und Methoden des Projektmanagements
anwenden
b) Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auf-
trags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche,
wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den
Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Mög-
lichkeiten abstimmen
c) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den
eigenen Arbeitsbereich festlegen
d) Termine planen und abstimmen sowie Terminüber-
wachung durchführen
e) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren
sowie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen
f) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und
ökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen
Ressourcen und der Budgetvorgaben einsetzen
g) Aufgaben im Team sowie mit internen und externen
Kunden und Kundinnen planen und abstimmen
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und
bewerten und dabei Geschäfts- und Leistungspro-
zesse berücksichtigen
i) eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurch-
führung im Team reflektieren und bei der Verbesse-
rung der Arbeitsprozesse mitwirken
12  
2 Informieren und Beraten
von Kunden und Kundinnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistun-
gen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
b) Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie
Zielgruppen unterscheiden
c) Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kom-
munikationsregeln informieren sowie Sachverhalte
präsentieren und dabei deutsche und englische
Fachbegriffe anwenden
d) Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützen
e) Informationsquellen auch in englischer Sprache auf-
gabenbezogen auswerten und für die Kundeninfor-
mation nutzen
3  
f) Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und
Kundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninte-
ressen beraten
g) Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher Re-
gelungen und betrieblicher Grundsätze gestalten
h) Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial
aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digi-
taler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der be-
trieblichen Vorgaben präsentieren
 2
3 Beurteilen marktgängiger
IT-Systeme und kunden-
spezifischer Lösungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Ein-
satzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirt-
schaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilen
b) Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und
IT-Dienstleistungen einholen und bewerten sowie
Spezifikationen und Konditionen vergleichen
10 
c) technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen
feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und
beruflichen Auswirkungen aufzeigen
d) Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme
aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesell-
schaftlicher Entwicklungen feststellen
 5
4 Entwickeln, Erstellen und
Betreuen von IT-Lösungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachauf-
gaben analysieren sowie unter Beachtung insbeson-
dere von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Bar-
rierefreiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen
und dokumentieren
b) Programmiersprachen, insbesondere prozedurale
und objektorientierte Programmiersprachen, unter-
scheiden
5  
c) systematisch Fehler erkennen, analysieren und be-
heben
d) Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer
Programmiersprache erstellen
e) Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisie-
ren und speichern sowie Abfragen erstellen
 7
5 Durchführen und
Dokumentieren von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-
maßnahmen projektbegleitend durchführen und do-
kumentieren
4 
b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-
stellen, beseitigen und dokumentieren
c) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Ziel-
erreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-
Vergleich durchführen
 8
6 Umsetzen, Integrieren und
Prüfen von Maßnahmen zur
IT-Sicherheit und zum
Datenschutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur
IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhalten
b) Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysie-
ren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, ab-
stimmen, umsetzen und evaluieren
6  
c) Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspoten-
ziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und
technischer Kriterien einschätzen
d) Kunden und Kundinnen im Hinblick auf Anforderun-
gen an die IT-Sicherheit und an den Datenschutz be-
raten
e) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnah-
men zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen
 6
7 Erbringen der Leistungen
und Auftragsabschluss
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vor-
gaben dokumentieren
b) Leistungserbringung unter Berücksichtigung der or-
ganisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kun-
den und Kundinnen abstimmen und kontrollieren
c) Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen
d) Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produk-
ten und Dienstleistungen einweisen
e) Leistungen und Dokumentationen an Kunden und
Kundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle an-
fertigen
f) Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im
Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
7  
8 Installieren und Konfigurieren
von IT-Geräten und
IT-Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) IT-Geräte und Komponenten für IT-Systeme aus-
wählen
b) IT-Geräte und IT-Systeme nach den geltenden
Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben
montieren und aufstellen, insbesondere durch Zu-
hilfenahme von Planungsunterlagen
c) Leitungen konfektionieren sowie IT-Geräte und Kom-
ponenten verbinden
8  
d) IT-Geräte und IT-Systeme konfigurieren, anpassen
und in Betrieb nehmen sowie Funktionen von
Schnittstellen und Übertragungswegen prüfen und
dokumentieren
e) IT-Geräte und Komponenten in bestehende Netze
und Infrastrukturen nach Vorgaben, insbesondere
nach den Planunterlagen, sowie nach den geltenden
Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben in-
tegrieren und Dokumentation erstellen
f) Einrichtungen zur IT-Sicherheit aufbauen, installieren,
prüfen und in Betrieb nehmen
 8
9 Installieren von
Netzwerkinfrastrukturen und
Übertragungssystemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Netzwerkkomponenten unterscheiden und auswäh-
len
b) Netzwerkkomponenten nach Vorgaben einbauen und
in Betrieb nehmen
2  
c) Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssysteme
unterscheiden und auswählen
d) Netzwerkinfrastrukturen nach den geltenden Vor-
schriften, Normen und betrieblichen Vorgaben auf-
bauen, installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, ins-
besondere durch Zuhilfenahme von Planunterlagen
e) Netzwerkinfrastruktur in bestehende IT-Systeme inte-
grieren und in Betrieb nehmen
f) Übertragungssysteme nach den geltenden Vorschrif-
ten, Normen und betrieblichen Vorgaben aufbauen,
installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, insbeson-
dere durch Zuhilfenahme von Planunterlagen
g) Netzwerk- und Übertragungskomponenten installie-
ren, konfigurieren und in Betrieb nehmen
h) Hardware- und Software-Systeme zur IT-Sicherheit
in Netzwerken implementieren
 14
10 Planen und Vorbereiten
von Service- und Instand-
setzungsmaßnahmen an
IT-Geräten und IT-Systemen
und an deren Infrastruktur
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Leistungsmerkmale prüfen und beurteilen
b) Serviceleistungen und Wartungsmaßnahmen planen,
den jeweiligen Aufwand schätzen und Planungen
dokumentieren
c) bei der Erstellung von Wartungsverträgen mitwirken
d) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler ein-
grenzen und Vorschläge zur Störungsbeseitigung
unterbreiten
e) geeignete Test- und Diagnoseverfahren auswählen
und einsetzen
f) Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten und
Dokumentation erstellen
 5
11 Durchführen von Service- und
Instandsetzungsarbeiten an
IT-Geräten und IT-Systemen
und an deren Infrastruktur
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Funktionsfähigkeit von IT-Geräten und IT-Systemen
prüfen
b) vorbeugende Instandhaltung durchführen
3  
c) Serviceleistungen und Wartungsmaßnahmen nach
den geltenden Vorschriften, Normen und betriebli-
chen Vorgaben durchführen
d) Test- und Diagnoseverfahren nutzen und Ergebnisse
auswerten
e) Funktionsfähigkeit von IT-Geräten und IT-Systemen
und einzelnen Komponenten prüfen
f) Ursachen von Störungen eingrenzen
g) Störung von IT-Geräten und IT-Systemen und einzel-
nen Komponenten beseitigen, insbesondere Hard-
warekomponenten austauschen und einstellen, so-
wie Software installieren und konfigurieren
h) Störungen in Netzwerkinfrastrukturen erkennen und
beheben
i) erbrachte Leistungen dokumentieren und zur Abrech-
nung bereitstellen
 8
12 Auftragsabschluss und
Unterstützung von Nutzern
und Nutzerinnen im Umgang
mit IT-Geräten und
IT-Systemen und mit
deren Infrastruktur
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) an der Planung und Vorbereitung von Produktschu-
lungen mitwirken
b) Nutzer und Nutzerinnen in die Bedienung von IT-Ge-
räten und IT-Systemen einweisen
2  
c) an der Durchführung von Produktschulungen mitwir-
ken
d) Nutzer und Nutzerinnen in die Maßnahmen zur
IT-Sicherheit einweisen
e) Übergabe an Kunden und Kundinnen durchführen
f) Auftragsabschluss dokumentieren
 3
13IT-Sicherheit und
Datenschutz in IT-Systemen,
Netzwerkinfrastrukturen und
Übertragungssystemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a) Sicherheitskonzepte nach Vorgaben umsetzen
b) Gefährdungspotenziale einschätzen
c) Sicherheitsvorfälle einschätzen
d) Prozesse in der Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen
einleiten
e) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffs-
möglichkeiten und -rechte, auswählen und einsetzen
 5
14 Installieren von IT-Systemen,
Geräten und Betriebsmitteln
sowie deren Anbindung an
die Stromversorgung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a) Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefähr-
dungen treffen und umsetzen
b) Energiebedarf unter Berücksichtigung der Leistungs-
faktoren für IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel
ermitteln
c) Stromkreise festlegen und Verteilungseinrichtungen
und Leitungen auswählen und dabei die anerkannten
Regeln der Technik einhalten
d) IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel unter Berück-
sichtigung der Betriebs- und Umgebungsbedingun-
gen auswählen
e) Dokumentationen, insbesondere Installations- und
Stromlaufpläne, erstellen und anwenden
f) IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel nach den Re-
geln der Technik sowie unter Beachtung von Her-
stellervorgaben anschließen
g) Störungen in IT-Systemen, an Geräten und an Be-
triebsmitteln eingrenzen, durch Austausch fehler-
hafter Komponenten beheben und Maßnahmen zur
Instandsetzung veranlassen
h) Messungen an elektrischen Geräten nach den aner-
kannten Regeln der Technik durchführen und proto-
kollieren, insbesondere Schutzleiter- und Isolations-
widerstand sowie Schutzleiter- und Berührungsstrom
feststellen und beurteilen
13  
i) IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel inklusive fach-
gerechter Dokumentation übergeben und adressa-
tengerecht erläutern
 1
15Prüfen der elektrischen
Sicherheit von Geräten und
Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
a) Sichtprüfung von Geräten und Betriebsmitteln durch-
führen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von
Beschädigungen und der Einhaltung von Sicherheits-
anforderungen
b) Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefähr-
dung feststellen und beurteilen
c) Prüf- und Messverfahren nach den anerkannten Re-
geln der Technik auswählen und einsetzen
d) Prüfungen und Messungen beurteilen und dokumen-
tieren
e) Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln kennen
und einleiten
 6


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbil-
dungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben
der Beteiligten im dualen System beschreiben
  b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-
dungsordnung vergleichen
c) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vor-
schriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif-
und Arbeitszeitregelungen beachten
d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
e) Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden
Lernens für die berufliche und persönliche Entwick-
lung begründen und die eigenen Kompetenzen wei-
terentwickeln
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich
relevante Informationsquellen nutzen
g) berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmög-
lichkeiten darstellen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau
des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und
Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwi-
schen den Geschäftsprozessen erläutern
b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbil-
dungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4 Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Vernetztes Zusammen-
arbeiten unter Nutzung
digitaler Medien
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen
praktizieren
b) Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit
digitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum
unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zu-
sammenarbeiten
c) insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und
Weitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des
eigenen Kommunikations- und Informationsverhal-
tens berücksichtigen
d) bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und
Betreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflek-
tieren
3  




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