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Anlage - Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung (KPrüfTechnAusbV)

V. v. 23.11.2017 BGBl. I S. 3796 (Nr. 75)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-117 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Abwicklung von Prüfaufträgen
vorbereiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Rohstoffe und Werkstoffe anhand ihrer Eigenschaften
einteilen
b) branchentypische Herstellungsverfahren unterschei-
den
4 
c) Arbeitsabläufe planen und organisieren
d) Prüfverfahren auswählen
e) Prüfpläne erstellen
f) Umgebungsbedingungen und Prüfparameter kontrol-
lieren und Einhaltung der Prüfbedingungen sicher-
stellen
g) Prüfgeräte vorbereiten
 6
2 Betriebsbereitschaft von
Prüfplätzen sicherstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Werkzeuge, Messgeräte und Betriebseinrichtungen
warten und pflegen
b) rechtliche Vorschriften, Normen und Arbeitsanwei-
sungen einhalten
c) Rückführungssysteme für Probenmaterial und Ver-
brauchsmaterial anwenden und Wiederverwendung
oder Recycling dokumentieren
8 
d) Arbeits- und Betriebsstoffe disponieren  2
3Proben nehmen und vorbe-
reiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Probennahmepläne erstellen
b) Geräte zur Entnahme von Proben auswählen
c) repräsentative Proben von Flüssigkeiten und Fest-
stoffen entnehmen
d) Proben kennzeichnen und Probennahmeprotokolle
erstellen
e) Proben homogenisieren, Proben einengen und
Mischproben herstellen
f) Rückstellmuster kennzeichnen, einlagern und doku-
mentieren
g) Proben verpacken, lagern und für den Transport vor-
bereiten
h) Prüfkörper nach Vorgaben herstellen, insbesondere
durch Brechen, Mahlen, Mischen, Teilen, Sägen,
Bohren, Schleifen, Trocknen und Brennen
i) Prüflösungen nach Vorgaben herstellen
10 
4Chemische und mineralogi-
sche Zusammensetzung von
Rohstoffen und Werkstoffen
ermitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Haupt- und Nebenbestandteile mit den Vorproben
Boraxperle und Flammenfärbung ermitteln
b) Haupt- und Nebenbestandteile mit den gravimetri-
schen Verfahren Trocknung und Glühverlust ermitteln
c) pH-Wert-Messung durchführen
11 
  d) Anionen und Kationen mit Fällungs- und Farbreaktio-
nen qualitativ nachweisen
e) Haupt- und Nebenbestandteile mit spektroskopi-
schen Verfahren ermitteln
f) Titrationsverfahren durchführen
g) mineralogische Untersuchungen, insbesondere Dilato-
metrie, Differenzthermoanalyse, Thermogravimetrie
und optische Verfahren, durchführen
h) analytische Berechnungen durchführen
 20
5 Physikalische und keramische
Eigenschaften von Rohstoffen
und Werkstoffen ermitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Dichte und Porosität ermitteln
b) Feuchte, Korngröße und Korngrößenverteilung be-
stimmen
c) Brennfarbe und Schwindung prüfen
d) verfahrensspezifische Berechnungen durchführen
11 
e) Festigkeit, Härte, Elastizität, Viskosität und Plastizität
ermitteln
f) Wärmeausdehnung, Temperaturwechselbeständig-
keit und Schmelzverhalten prüfen
 16
6 Anwendungstechnische
Prüfungen und Versuche
durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Maßhaltigkeit und äußere Beschaffenheit prüfen 5 
b) Versuche auftragsbezogen aufbauen
c) Gebrauchsfähigkeit von Produkten ermitteln
d) Verhalten gegenüber chemischen, mechanischen
oder thermischen Beanspruchungen prüfen
 18
7 Prüfergebnisse bewerten und
dokumentieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Prüfverlauf und Messwerte dokumentieren, auch
digital
b) Messwerte auf Plausibilität prüfen und statistisch
auswerten
c) Prüfergebnisse protokollieren, bewerten und kommu-
nizieren
d) Bescheinigungen vorbereiten
13 
e) Fehler analysieren, Prüfprozesse optimieren und die
Optimierungsmaßnahmen dokumentieren
f) zusammenfassende Prüfberichte erstellen
 10
8Medien der betrieblichen und
technischen Kommunikation
anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Informationsquellen auswählen und Informationen
beschaffen und bewerten
b) auftragsbezogene Daten unter Einhaltung des Daten-
schutzes pflegen, sichern und archivieren, auch digi-
tal
c) betriebsspezifische Software für Tabellenkalkulation,
Textverarbeitung und Präsentation nutzen
d) Laborinformationssysteme nutzen und Datentransfer
sicherstellen
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert führen und Ge-
sprächsergebnisse dokumentieren
f) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
8 
9 Prozesse des Qualitäts-
managements anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen
Aufgabenbereich anwenden
b) Prüfmittelüberwachung durchführen
8 
c) Instrumente der kontinuierlichen Verbesserung von
Prozessen anwenden
 6


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen