Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage - Lokführer- und Transportausbildungsverordnung (LTAusbV)

Artikel 1 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-141 Berufliche Bildung
|

Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport



Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Die Sicherheitsrichtlinien
für den Eisenbahnbetrieb
anwenden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a) die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und
des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs der Gegenwart
und der Zukunft einordnen
b) die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien
in nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche
Sicherheitsmanagementsysteme beschreiben
c) den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanage-
mentsystems beschreiben
d) die Sicherheitsrichtlinien über das Sicherheits-
management auch fachübergreifend anwenden
e) den Grundsatz „Sicherheit vor Pünktlichkeit" beach-
ten
f) Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsys-
temische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, ge-
stalten und organisieren
g) zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheits-
managementsystems beitragen
7  
2Rechtliche Regelungen
einhalten; die Rollen
der Beteiligten im
Eisenbahnbetrieb und
ihre Aufgaben im
Eisenbahnsystem verstehen
und unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a) den Zusammenhang zwischen europäischen und
nationalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnun-
gen sowie den betrieblich-technischen Regelwerken
darstellen
b) die betrieblich-technischen Regelwerke anwenden
c) Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwen-
den, branchen- und betriebsinterne Vorschriften
der Unfallversicherungsträger beachten
d) die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbe-
trieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen
und Doppelfunktionen, unterscheiden
e) das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im
Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbe-
trieb beschreiben
f) die für das Sicherheitsmanagementsystem relevan-
ten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, ins-
besondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten
und Befugnisse, unterscheiden
g) Fahrpläne anwenden
5  
3 Fahrzeuge sowie
Bahn- und Gleisanlagen
einschließlich technischer
Serviceeinrichtungen
nach ihren Zwecken
unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a) Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den
Personen- und Gütertransport unterscheiden und
für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck
auswählen
b) den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwen-
dungszweck sowie die Energieversorgung und die
Steuerung der Fahrzeuge unterscheiden
c) den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahr-
bahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreu-
zungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und
Einschnitten beschreiben
d) Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen,
Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhaltungs-
einrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen zur
Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unter-
scheiden
e) Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unter-
scheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Perso-
nenverkehr und Güterverkehr vornehmen
f) Bahnstromanlagen unterscheiden
g) Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterschei-
den
h) physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-Sys-
tem erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg
zur Spurführung beschreiben
i) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen
auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berück-
sichtigen
j) die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im
Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen
7  
4Steuerung und Sicherung
der Zugfolge,
Fahrwegelemente und
Fahrstraßen in ihrer
Funktion beschreiben und
unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a) Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Tech-
niken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unter-
scheiden
b) verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wirkungs-
weise unterscheiden
c) die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die
Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und
auf der freien Strecke anwenden
d) Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheiden
e) Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störun-
gen beachten
7  
5 Zugbeeinflussungssysteme
beschreiben und
unterscheiden,
Zugbeeinflussungsanlagen
bedienen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a) Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und deren
Funktion beschreiben
b) Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in der
Wirkungsweise und Bedienung beschreiben
4  
c) Zugbeeinflussungsanlagen an Fahrzeugen oder
Strecken bedienen
d) Abweichungen vom Regelbetrieb sowie Störungen
erkennen und Maßnahmen einleiten
 4
6 Am Notfallmanagement
mitwirken
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a) Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und
beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach
dem betrieblichen Regelwerk einleiten
b) Nothaltauftrag abgeben
c) Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und
Fremdrettung ergreifen
d) Sperrungen von Gleisen veranlassen
e) gefahrgutspezifische Maßnahmen ergreifen
f) Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe an-
fordern
g) Aufträge des Notfallmanagements im Verantwor-
tungsbereich ausführen
h) Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten
Güterzügen, insbesondere unter Berücksichtigung
von mobilitätseingeschränkten Personen, durch-
führen
i) Gesamtvorgang dokumentieren
j) eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb
reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschla-
gen
k) die Rollen der Beteiligten im Notfallmanagement
beschreiben
l) mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen
 4


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Aufträge entgegennehmen
und die für die Ausführung
notwendigen Arbeitsmittel
auf ihre Einsatzfähigkeit
prüfen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a) persönliche Schutzausrüstung auf ihre Funktions-
fähigkeit und Vollständigkeit prüfen
b) Schichtantrittsmeldung durchführen und für die
Durchführung der Schicht erforderliche Gespräche
mit der Disposition situationsgerecht führen
c) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge
entgegennehmen und umsetzen
d) betriebliche und technische Weisungen aktualisie-
ren und einsehen
e) betriebliche Unterlagen, insbesondere Fahrplanun-
terlagen, aktualisieren und für die Fahrt nutzen
f) Arbeitsmittel und Unterlagen auf Funktionsfähigkeit
und Vollständigkeit prüfen
4  
2Fahrzeuge vor und nach der
Fahrt prüfen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a) Sichtprüfungen auf Schäden an Fahrzeugen durch-
führen
b) bei Störungen an Fahrzeugen Ursachen suchen und
Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumentieren
und melden
8  
  c) Fälligkeiten von Vorbereitungs- und Abschlussarbei-
ten prüfen
d) Sichtprüfungen auf Schäden am Triebfahrzeug
durchführen
e) bei Störungen am Triebfahrzeug Ursachen suchen
und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumen-
tieren und melden
f) Füllstände der Betriebsstoffe und deren Einsatz-
fähigkeit prüfen, Betriebsstoffe ergänzen
g) Fahrzeugdokumente einsehen, Einsatzfähigkeit des
Fahrzeuges feststellen und Fahrzeug in Betrieb
nehmen
h) örtliche Anschlussleitungen der Landversorgung
entfernen; laufende Arbeiten am Fahrzeug aus-
schließen
i) Bremseinrichtungen am Triebfahrzeug, Sicherheits-
und Zugbeeinflussungseinrichtungen am Fahrzeug
und Funktionsfähigkeit der Kommunikationsmittel
prüfen
j) Abschlussarbeiten, insbesondere Sicherung des
Fahrzeuges, durchführen
k) Fahrzeuge übergeben und übernehmen
 14
3 Bremsen prüfen und
bedienen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a) Arten von Bremsen unterscheiden, deren Bauteile
zuordnen und ihre Funktionsweise beschreiben
b) Wirkungsweisen von Bremsen beschreiben
c) Arten von Bremsproben unterscheiden
d) Bremsen für die Zugfahrt einstellen
e) Fälligkeiten von Bremsproben feststellen
f) Bremsproben durchführen
g) Zustand der Bremsen kontrollieren, Funktionsfähig-
keit von Bremseinrichtungen überprüfen, Funktions-
fähigkeit sicherstellen
h) Bremsprobensignale anwenden
i) bei Störungen Maßnahmen ergreifen
j) bei Rangierfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge
gegen unbeabsichtigtes Bewegen festlegen und
sichern
8  
k) während der Fahrt Bremse zum Verzögern, zum Ge-
schwindigkeit Halten sowie zum Anhalten bedienen
l) bei Zugfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge fest-
legen und sichern
 8
4Zug- und Rangierfahrten
im Regelfall durchführen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
a) Fahrzeuge unter Beachtung unterschiedlicher Kup-
peleinrichtungen kuppeln
b) Vorbereitung von Rangierfahrten abschließen
c) Vorbereitung von Zügen abschließen, insbesondere
durch wagentechnische Behandlung, Erstellen der
Wagenliste und des Bremszettels
  
d) Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Rangier-
fahrten beachten
e) Fahrweg beim Rangieren beobachten
f) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen
auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigen
g) den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit
der Rangierfahrt berücksichtigen
h) unterschiedliche Geschwindigkeitsvorgaben beim
Rangieren berücksichtigen
i) örtliche Regeln für das Bedienen von Bahnanlagen,
insbesondere von Fahrwegelementen und Zusatz-
anlagen, beachten
j) Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangier-
bewegungen mit allen Beteiligten vereinbaren
k) Rangierfahrten als Rangierbegleiter durchführen
l) während der Rangierfahrt mit der Weichenwärterin
oder dem Weichenwärter und der auftraggebenden
Stelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln
verständigen
9  
m) vorhandene Zugdaten, insbesondere Bremszettel,
auf Vollständigkeit prüfen; Zugdaten zusammen-
stellen und anwenden
n) Fahrzeuge während der Fahrt bedienen
o) Unterschiede beim Fahrverhalten von Personen-
und Güterzügen beschreiben
p) energieeffizient bremsen und beschleunigen;
Streckentopografie auch unter Nutzung von digita-
len Medien nutzen
q) Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Zugfahr-
ten beachten und den Grundsatz der Signalabhän-
gigkeit verstehen
r) Fahrweg und Strecke bei Zugfahrten beobachten
s) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen
auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigen
t) den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit
der Zugfahrt berücksichtigen
u) Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer durchführen
v) während der Zugfahrt mit Fahrdienstleitung und der
auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kom-
munikationsregeln verständigen
w) Geschwindigkeiten unter besonderen Bedingungen
einhalten
 16
5Zug- und Rangierfahrten
bei Abweichungen und
Störungen durchführen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 5)
a) Abweichungen und Störungen bei Rangierfahrten
erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maß-
nahmen ergreifen; Gefahren abwehren
b) mit betriebsleitenden Stellen unter Einhaltung der
Kommunikationsregeln verständigen
c) Unregelmäßigkeiten bei Rangierfahrten feststellen,
kommunizieren und Maßnahmen ergreifen
9  
d) bei gefährlichen Ereignissen bei Rangierfahrten
Maßnahmen einleiten
  
e) Abweichungen und Störungen bei Zugfahrten erken-
nen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnah-
men ergreifen; Gefahren abwehren
f) Unregelmäßigkeiten beim Transport feststellen,
kommunizieren und Maßnahmen ergreifen
g) Halt aus unvorhergesehenem Anlass durchführen
h) Maßnahmen für die Sicherheit des Eisenbahn-
betriebs und der beteiligten Personen ergreifen,
insbesondere Triebfahrzeuge und Züge sichern,
Streckensperrungen und Abschalten des Fahr-
stroms veranlassen
i) bei gefährlichen Ereignissen bei Zugfahrten Maß-
nahmen einleiten
j) Vorbedingungen für die Weiterfahrt prüfen; Ergebnis
der Prüfung und Konsequenzen kommunizieren
k) Fahrt auf besonderen Auftrag fortsetzen
 20
6 Verkehrs-, Personal- und
Fahrzeugdispositionen
sowie Planung innerhalb
des Aufgabengebietes
beschreiben
(§ 5 Absatz 3 Nummer 6)
a) Grundlagen der Einsatzplanung unter Berücksichti-
gung von Fahr- und Ruhezeiten erläutern
b) Einhaltung der eigenen Fahr- und Ruhezeiten sicher-
stellen; Abweichungen frühzeitig kommunizieren
2  
c) Dispositionsentscheidungen, insbesondere bei Ab-
weichungen von der Einsatzplanung, nachvollziehen
d) die Organisation der Umläufe der Fahrzeuge und der
Zuführung der Fahrzeuge in die Werkstätten be-
schreiben
e) die Anpassung der Fahrpläne unter Beachtung von
Sonderzügen und Baustellen beschreiben
 2
7 Güter transportieren und
Personen befördern
(§ 5 Absatz 3 Nummer 7)
a) Beförderungsdokumente auf Vollständigkeit prüfen
b) Zugbildungskriterien, insbesondere nach Gefahrgut-
vorschriften, anwenden
c) betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche mit-
einander in Einklang bringen, dabei Belange mobili-
tätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von
Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen
2  
d) Inhalte von Beförderungsbedingungen, insbeson-
dere Fahrgastrechte und Kundenvorgaben, berück-
sichtigen
e) Inhalte von Frachtverträgen im Güterverkehr berück-
sichtigen
f) Inhalte von Verkehrsverträgen, insbesondere in Ver-
kehrsverbünden, berücksichtigen
g) mit Kundinnen und Kunden kommunizieren
 2


Abschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Absatz 4 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei-
ben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil-
dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 4 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 4 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produk-
te, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und
Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen
und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit
nutzen
  c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige-
nen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 5 Absatz 4 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen
und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen
einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
5 Mitwirken an logistischen
und betrieblichen Prozessen
sowie an Qualitäts- und
Sicherheitsmanagement-
prozessen
(§ 5 Absatz 4 Nummer 5)
a) Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen
und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstim-
men, die organisatorischen Schnittstellen beachten,
die Planungsunterlagen anwenden
b) das betriebliche Sicherheitsmanagementsystem als
Teil der Sicherheitskultur beschreiben
2  
c) vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden Infor-
mationsfluss sicherstellen; Dokumentationen erstel-
len, Leistungen nachweisen
d) Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten im eigenen
Aufgabengebiet, insbesondere hinsichtlich des
Fahrplanes und des Energieeinsatzes, durchführen;
Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich
Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerten
  
  e) Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette
sowie bei der Minderung der Qualität der Dienst-
leistung ergreifen
f) das Qualitätsmanagementsystem anwenden
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 4
6 Durchführen von
betrieblicher und technischer
Kommunikation sowie von
Kundenkommunikation
(§ 5 Absatz 4 Nummer 6)
a) Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie
andere Kommunikationseinrichtungen nutzen
b) die innerbetrieblichen Regelwerke für das eigene
Aufgabengebiet anwenden
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern sowie im Team situationsgerecht füh-
ren, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten,
deutsche Fachausdrücke anwenden
4  
d) die digitalen Systeme für das eigene Aufgaben-
gebiet nutzen
e) die Informationsquellen für das eigene Aufgaben-
gebiet nutzen, Informationen recherchieren, be-
schaffen und bewerten
f) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden
 4