Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2024

Anlage - Rohrleitungsnetz- und Industrieanlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (RohrIndUTechAusbV)

Artikel 4 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 45
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-153 Berufliche Bildung
|

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen und zur Umwelttechnologin für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen



Abschnitt A: schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Tabellen in Arbeit, siehe BGBl. 2023 I Nr. 395)

Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Rohrleitungsnetze

(Tabellen in Arbeit, siehe BGBl. 2023 I Nr. 395)

Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Industrieanlagen

(Tabellen in Arbeit, siehe BGBl. 2023 I Nr. 395)

Abschnitt D: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Tabellen in Arbeit, siehe BGBl. 2023 I Nr. 395)