Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2021 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2021 - BBFestV 2021)

V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2148 (Nr. 37)
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 860-2-17-9 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 3 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch



Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2022 festgelegt und für das Jahr 2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt

4,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,

4,3 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,

2,8 Prozentpunkte für Berlin,

4,4 Prozentpunkte für Brandenburg,

5,3 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,

6,3 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,

4,0 Prozentpunkte für Hessen,

5,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,

7,0 Prozentpunkte für Niedersachsen,

5,4 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,

3,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,

6,0 Prozentpunkte für das Saarland,

6,3 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,

4,9 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,

5,4 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und

6,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

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§ 2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch



Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für die Jahre 2020 und 2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt

11,9 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,

12,0 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,

11,5 Prozentpunkte für Berlin,

6,8 Prozentpunkte für Brandenburg,

12,2 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,

14,4 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,

13,3 Prozentpunkte für Hessen,

5,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,

11,2 Prozentpunkte für Niedersachsen,

10,1 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,

10,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,

14,7 Prozentpunkte für das Saarland,

7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,

7,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,

12,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und

9,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

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§ 3 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch



(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020

76,4 Prozent für Baden-Württemberg,

72,2 Prozent für den Freistaat Bayern,

70,6 Prozent für Berlin,

66,2 Prozent für Brandenburg,

73,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,

77,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

73,5 Prozent für Hessen,

67,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

74,3 Prozent für Niedersachsen,

71,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

80,5 Prozent für Rheinland-Pfalz,

76,2 Prozent für das Saarland,

68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen,

67,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,

72,9 Prozent für Schleswig-Holstein und

71,4 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021

74,4 Prozent für Baden-Württemberg,

70,1 Prozent für den Freistaat Bayern,

68,1 Prozent für Berlin,

65,0 Prozent für Brandenburg,

71,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,

74,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

71,1 Prozent für Hessen,

65,4 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

72,0 Prozent für Niedersachsen,

69,3 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

78,6 Prozent für Rheinland-Pfalz,

74,5 Prozent für das Saarland,

67,9 Prozent für den Freistaat Sachsen,

66,5 Prozent für Sachsen-Anhalt,

71,3 Prozent für Schleswig-Holstein und

70,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022

71,5 Prozent für Baden-Württemberg,

67,1 Prozent für den Freistaat Bayern,

65,6 Prozent für Berlin,

67,2 Prozent für Brandenburg,

68,1 Prozent für die Hansestadt Bremen,

69,1 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

66,8 Prozent für Hessen,

68,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

69,8 Prozent für Niedersachsen,

68,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

76,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,

68,8 Prozent für das Saarland,

69,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,

67,7 Prozent für Sachsen-Anhalt,

68,2 Prozent für Schleswig-Holstein und

69,5 Prozent für den Freistaat Thüringen.

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§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juni 2021.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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