Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung 2018 - BSV 2018)

V. v. 18.12.2017 BGBl. I S. 3976 (Nr. 79)
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 8232-48-39 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
Eingangsformel
§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 160 Nummer 1 in Verbindung mit § 158 Absatz 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, von denen § 158 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), Absatz 2 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung



Der Beitragssatz für das Jahr 2018 beträgt in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Arbeit und Soziales beauftragt

Katarina Barley



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