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Verordnung über die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Weiterleitung von Betriebsdaten an die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden (Betriebsdatenweiterleitungsverordnung - BDWV)

V. v. 23.04.2018 BGBl. I S. 526 (Nr. 15)
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 805-3-16 Arbeitsschutz

Eingangsformel



Auf Grund des § 23 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), dessen Satz 2 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


§ 1



1Die Bundesagentur für Arbeit leitet die in § 23 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsschutzgesetzes genannten Daten auf Verlangen der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden an diese jährlich mit einheitlichem Stichtag auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung weiter. 2Das Nähere wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.


§ 2



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil