Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem (Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung - EIGV)

Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundlegende Anforderungen
§ 4 Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften
§ 5 Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
§ 5a Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
§ 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften
§ 7 Notifizierung von technischen Vorschriften
§ 8 Nebenbestimmungen
Teil 2 Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung
Kapitel 1 Erteilung einer Genehmigung
§ 9 Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung
§ 10 Genehmigungsstelle
§ 10a Bestandteile der Teilsysteme
Kapitel 2 Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen
§ 11 Voraussetzungen und Verfahren
§ 12 Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp
§ 13 Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
§ 14 Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung
Kapitel 3 Probefahrten
§ 15 Probefahrten
Kapitel 4 Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur
§ 16 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind
§ 17 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind
§ 18 Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers
§ 19 Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung
Kapitel 5 Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung
§ 20 Aufrüstung und Erneuerung
§ 21 Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung
§ 22 Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung
§ 23 Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme
Teil 3 Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme
§ 24 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten
§ 25 Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
§ 25a Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
§ 26 Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten
§ 27 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen
§ 28 Marktaufsicht
Teil 4 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
§ 29 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
§ 29a Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs
§ 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung
§ 31 Weitere Unterrichtungspflichten
§ 32 Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten
Teil 5 Konformitätsbewertungsstellen
§ 33 Aufgaben der benannten Stellen
§ 34 Aufgaben der bestimmten Stellen
§ 35 Anerkennungsvoraussetzungen
§ 35a Anerkennung der benannten Stellen
§ 35b Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen
§ 35c Anerkennung der bestimmten Stellen
§ 36 Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit
§ 37 Unterauftragsvergabe
§ 37a Vorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung der Anforderungen durch den Hersteller
§ 37b Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen
§ 37c Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen
§ 37d Mitarbeit in Koordinierungsgruppen
Teil 6 Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung
§ 38 (aufgehoben)
§ 38a Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister
§ 39 Fahrzeugkennzeichnung
§ 40 Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen
Teil 7 Schlussbestimmungen
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
§ 42 Übergangsvorschriften
§ 43 Befristung
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Übrige Eisenbahninfrastruktur
Anlage 3 (aufgehoben)
Anlage 4 (zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2) Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind
Anlage 5 (zu § 9 Absatz 4) Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind
Anlage 6 (zu § 18 Absatz 1 und § 21) Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung
Anlage 7 (zu § 27 Absatz 1 und 4) Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen


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