Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses (Studierenden-Energiepreispauschalengesetz - EPPSG)

G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2357 (Nr. 51)
Geltung ab 21.12.2022; FNA: 2212-8 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Eingangsformel
§ 1 Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale
§ 2 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Antragserfordernis
§ 3 Finanzierung aus Bundesmitteln
§ 4 Nichtberücksichtigung bei einkommensabhängigen Leistungen, im Beitragsrecht und bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Pfändungsschutz
§ 5 Verzicht auf Rückforderungen
§ 6 Rechtsweg
§ 7 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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§ 1 Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro besteht für jede Person, die am 1. Dezember 2022 an einer in Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes immatrikuliert war. 2Dies ist nicht für eine Person anzuwenden, die an dem in Satz 1 genannten Stichtag ausschließlich als Gasthörer oder Gaststudierender immatrikuliert war.

(2) Ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro besteht ferner für jede Person, die am 1. Dezember 2022 für den Besuch angemeldet war an:

1.
einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,

2.
einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, mit Ausnahme der Fachoberschulen,

3.
einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder

4.
einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte, die in einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erfasst ist, sofern die Ausbildungsstätte einer Ausbildungsstätte nach den Nummern 1 bis 3 zugeordnet werden kann, mit Ausnahme der Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen.

(3) 1§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 2§ 2 Absatz 1 Satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur solche Ersatzschulen erfasst sind, die eine in Absatz 2 genannte Ausbildungsstätte ersetzen.

(4) 1Die in § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes genannten Ausbildungsstätten, deren Besuch dem Besuch einer in § 2 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes genannten Ausbildungsstätte gleichwertig ist, stehen den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Ausbildungsstätten gleich. 2Die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes muss am 1. Dezember 2022 vorgelegen haben.

(5) Einen Anspruch nach Absatz 1 bis 4 haben nur Personen, die am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten.

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§ 2 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Antragserfordernis



(1) 1Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung der einmaligen Energiepreispauschale nach § 1 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(2) 1Die Energiepreispauschale nach § 1 wird auf Antrag der anspruchsberechtigten Person von der nach Landesrecht zuständigen Stelle geleistet. 2Nach Ablauf des 30. September 2023 kann ein Anspruch nach § 1 nicht mehr geltend gemacht werden.

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§ 3 Finanzierung aus Bundesmitteln



Einmalige Energiepreispauschalen, die ein Land aufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund bis zum 31. Dezember 2023 erstattet.

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§ 4 Nichtberücksichtigung bei einkommensabhängigen Leistungen, im Beitragsrecht und bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Pfändungsschutz



(1) 1Die Energiepreispauschale darf bei Sozialleistungen und sonstigen Leistungen, deren Zahlung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen berücksichtigt werden. 2Auch bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen darf die Energiepreispauschale nicht berücksichtigt werden. 3Die Energiepreispauschale ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe noch nach § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe einzusetzen.

(2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale darf nicht gepfändet werden.

(3) Abweichend von § 903 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung kann der Nachweis auch geführt werden durch die Vorlage

1.
des Bewilligungsbescheides über die Energiepreispauschale oder

2.
eines Kontoauszuges, wenn sich aus dem Kontoauszug ergibt, dass es sich bei der Gutschrift um eine Energiepreispauschale nach diesem Gesetz handelt.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von Energiepreispauschalen.

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§ 5 Verzicht auf Rückforderungen



Entfällt nachträglich mindestens eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Energiepreispauschale, so darf die Energiepreispauschale nicht zurückgefordert werden.

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§ 6 Rechtsweg



1Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 2Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich.

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§ 7 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 21. Dezember 2022 in Kraft.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

B. Stark-Watzinger



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