(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung.
(2) Die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit.
(2) Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen umfassen einen Projektionszeitraum von insgesamt mindestens fünf Kalenderjahren.
(3) 1Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen sollen die jeweils wahrscheinlichste Entwicklung der deutschen Volkswirtschaft darstellen. 2Im Zweifel soll dem Vorsichtsprinzip Vorrang eingeräumt werden.
(4) 1Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen bedienen sich der Mittel und der Form der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, gegebenenfalls mit Alternativrechnungen. 2Alle Ressorts unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Bereitstellung der erforderlichen Informationen aus ihrem Zuständigkeitsbereich.
1Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen, die den Haushalts- und Finanzplanungen der Bundesregierung zugrunde liegen, sind von einer unabhängigen Einrichtung mit dem Ziel der Befürwortung zu überprüfen.
2Die unabhängige Einrichtung ist dabei von Weisungen der Bundesregierung und anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen frei.
3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen
- 1.
- eine Einrichtung als unabhängige Einrichtung im Sinne des Satzes 2, die über die für die Überprüfung der Vorausschätzungen erforderlichen Sachkenntnisse, Erfahrungen und Mittel verfügt, und, falls diese Einrichtung aus mehreren Institutionen oder Personen besteht, ihre Zusammensetzung,
- 2.
- den Zugang der unabhängigen Einrichtung zu den für die Überprüfung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen erforderlichen Informationen,
- 3.
- das Verfahren der Überprüfung und Befürwortung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen durch die unabhängige Einrichtung,
- 4.
- die Befugnis der unabhängigen Einrichtung, im Rahmen des Befürwortungsverfahrens öffentliche Stellungnahmen abzugeben,
- 5.
- die Mittelausstattung der unabhängigen Einrichtung sowie
- 6.
- die Befugnis der unabhängigen Einrichtung, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Juli 2017.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries