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Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV-Ausnahmeverordnung - FZVAusnV)

V. v. 20.08.2020 BGBl. I S. 1968 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 18
Geltung ab 01.03.2021 bis 31.08.2025; FNA: 9232-14-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 jeweils in Verbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) und § 6 Absatz 2 durch Artikel 325 Nummer 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind, verordnen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:


§ 1 Versicherungskennzeichen



(1) Versicherungskennzeichen nach § 52 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung dürfen sich abweichend von § 53 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Verbindung mit Anlage 17 zu § 53 Absatz 1 Satz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung aus einer Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte zusammensetzen, wenn die Maßgaben der Absätze 2 bis 6 erfüllt sind.

(2) 1Der Versicherer, der das Kennzeichen ausgibt, muss gewährleisten, dass die Festigkeit des Verbundes aus der Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte den Anforderungen gemäß Nummer 4 Satz 7 der Anlage 17 zu § 53 Absatz 1 Satz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entspricht. 2Dies ist durch das Gutachten eines für Bauteilprüfung geeigneten Sachverständigen nachzuweisen.

(3) 1Die Beschriftung der Kennzeichenfolie erfolgt nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen" (fälschungserschwerende Schrift - FE-Schrift). 2Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen" entsprechen. 3Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. 4Form, Größe und Ausgestaltung der Kennzeichenfolie müssen dem Muster und den Angaben der Anlage entsprechen.

(4) 1Der Versicherer, der das Kennzeichen ausgibt, muss gewährleisten, dass der Verbund aus der Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte eine hinreichende Witterungsbeständigkeit aufweist. 2Durch das Gutachten eines für Bauteilprüfung geeigneten Sachverständigen ist nachzuweisen, dass das verwendete Material entsprechende Eigenschaften aufweist.

(5) Die Kennzeichenfolie samt ihrer vollflächigen Verklebung auf der Trägerplatte muss so beschaffen sein, dass diese beim Abziehen reißt, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen der Kennzeichenfolie nach einem Entfernen aufgetreten sein, so dass diese nicht wiederverwendbar wird.

(6) 1Es ist ein fälschungserschwerendes Merkmal in Form eines transparenten diffraktiven Hologrammmotivs vorzusehen, das dauernd fest mit der Kennzeichenfolie verbunden ist und die Lesbarkeit der Beschriftung der Kennzeichenfolie nicht beeinträchtigt. 2Das Motiv des Hologramms soll die Anmutung eines Glasbruchs haben. 3Das Hologramm ist in Form eines durchgehenden Streifens linksbündig am rechten Rand des Versicherungskennzeichens transparent auszugestalten. 4Dieser Streifen ist unterlegt mit dem hellgrauen Schriftzug „VERSICHERUNGSKENNZEICHEN", der von rechts oben nach rechts unten, sowohl vertikal als auch horizontal mittig zwischen den Rahmeninnenseiten platziert, verlaufen soll. 5Der Schriftzug „VERSICHERUNGSKENNZEICHEN" ist in der Schriftart Arial Fett in Schrifthöhe 4 Millimeter in Großbuchstaben auszuführen. 6Zusätzlich muss zwischen den beiden Zeilen der Zahlen-Buchstaben-Kombination rechtsbündig in Form eines transparenten Hologramms der Schriftzug „GDV", gefolgt von der jeweiligen Jahreszahl des Versicherungsjahres, nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen" (fälschungserschwerende Schrift - FE-Schrift) in einer Schrifthöhe von 8 Millimetern angebracht sein. 7Auf der Kennzeichenfolie muss zudem ein verdecktes Sicherheitsmerkmal nach Wahl des Herstellers der Kennzeichenfolie vorhanden sein; es ist so zu wählen, dass die automatische Erfassung des Kennzeichens nicht erschwert wird.

(7) Im Übrigen bleiben die Regelungsinhalte der Anlage 17 zu § 53 Absatz 1 Satz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung unberührt.




§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2025 FZVAusnV offen

1Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. August 2025 außer Kraft.




Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer


Anlage Kennzeichenfolie auf Trägerplatte als Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge



1.
Schematische Darstellung mit Maßen der Beschriftung

Abbildung Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder (BGBl. 2020 I S. 1970)


2.
Schematische Darstellung des Hologramms

Abbildung Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder (BGBl. 2020 I S. 1971)