Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Gegenstand
§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
§ 2 Diplomstudium
§ 3 Ziele des Studiums
§ 4 Laufbahnbefähigung
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
§ 5 Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren
§ 6 Auswahlkommission
§ 7 Bestandteile des Auswahlverfahrens, Festlegung ergänzender Bestimmungen
§ 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 9 Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit
§ 10 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
§ 11 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 12 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
§ 13 Einstellung
Abschnitt 3 Studienordnung
§ 14 Zuständigkeiten, Organisation und Durchführung des Studiums
§ 15 Ausbildungspersonal während der berufspraktischen Studienzeiten
§ 16 Erholungsurlaub
§ 17 Dauer und Gliederung des Studiums
§ 18 Leistungstests
Abschnitt 4 Prüfungen
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 19 Zuständigkeit
§ 20 Prüfungskommissionen
§ 21 Prüfende
§ 22 Bestellung der Prüfenden
§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen
Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 24 Zwischenprüfung
§ 25 Bestehen der Zwischenprüfung
§ 26 Zwischenprüfungszeugnis
Unterabschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 27 Bestandteile
§ 28 Schriftliche Prüfungen
§ 29 Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfungen
§ 30 Praktische Prüfungen
§ 31 Bestehen der praktischen Prüfungen
§ 32 Diplomarbeit
§ 33 Bewertung und Bestehen der Diplomarbeit
§ 34 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 35 Mündliche Abschlussprüfung
§ 36 Bewertung und Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
§ 37 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
§ 38 Abschlusszeugnis, akademischer Grad, Bescheid bei Nichtbestehen
Unterabschnitt 4 Sonstiges
§ 39 Fernbleiben und Rücktritt
§ 40 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 41 Wiederholung von Prüfungen
§ 42 Prüfungsakten und Einsichtnahme
§ 43 Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 44 Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
§ 45 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
Abschnitt 5 Aufstieg nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
§ 46 Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 47 Übergangsvorschriften

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Gegenstand


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Diese Verordnung regelt

1.
den Vorbereitungsdienst der Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach den §§ 5 und 7 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und die Auswahl für den Vorbereitungsdienst sowie

2.
die Ausbildung der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die sich für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben und die Auswahl für die Ausbildung.

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§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


§ 1a hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 2 Diplomstudium


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Diplomstudiengang „Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (Diplom-Verwaltungswirt)" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei.

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§ 3 Ziele des Studiums


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderlich sind. 2Dies schließt die Vermittlung von Führungsbefähigung ein. 3Die Studierenden werden befähigt, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes gerecht zu werden. 4Das Studium soll die Studierenden zu verantwortlichem polizeilichen Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. 5Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum.

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§ 4 Laufbahnbefähigung


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.

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Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung

§ 5 Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei geeignet sind.

(2) Die Bundespolizeiakademie kündigt das Auswahlverfahren durch Ausschreibung an.

(3) 1Zum Auswahlverfahren wird von der Bundespolizeiakademie zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, die der Bundespolizeiakademie zur Verfügung stehen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. 3Es sind jedoch mindestens dreimal so viele geeignete Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. 4Im Fall einer Beschränkung wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.

(4) 1Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten; elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind zu löschen.

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§ 6 Auswahlkommission


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden; in diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(2) 1Eine Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes und

3.
einer der folgenden Personen

a)
einer Beschäftigten oder einem Beschäftigten mit der Befähigung zum Lehramt,

b)
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder

c)
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes mit mehrjähriger Erfahrung als Mitglied einer Auswahlkommission oder mit abgeschlossenem Hochschulstudium.

2Höchstens ein Mitglied der Auswahlkommission kann eine vergleichbare Arbeitnehmerin oder ein vergleichbarer Arbeitnehmer sein. 3Beamtinnen und Beamte dürfen nur dann zu Mitgliedern der Auswahlkommission nach Satz 1 Nummer 2 und 3 bestellt werden, wenn ihnen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 verliehen werden kann. 4Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören. 5Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule ist berechtigt, am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen.

(3) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundespolizeipräsidium für vier Jahre bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht. 2Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 22. Juli 2021 BGBl. I S. 3552 m.W.v. 25. März 2020

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§ 7 Bestandteile des Auswahlverfahrens, Festlegung ergänzender Bestimmungen


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Auswahlverfahren besteht aus

1.
einem schriftlichen Teil,

2.
einer Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit und

3.
einem mündlichen Teil.

(2) Einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(3) 1Das Bundespolizeipräsidium legt bundeseinheitlich in ergänzenden Bestimmungen fest:

1.
die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,

2.
den Ablauf der einzelnen Teile sowie

3.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik einschließlich der Mindestpunktzahlen, die für das Bestehen der einzelnen Abschnitte erforderlich sind.

2In der Bewertungs- und Gewichtungssystematik können auch für einzelne Kompetenzbereiche Mindestpunktzahlen festgelegt werden. 3Die Festlegungen können vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil erfolgen. 4Das Bundespolizeipräsidium kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren bundeseinheitlich für jeden Teil ändern.

(4) 1Die Bundespolizeiakademie entscheidet bei Vorliegen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes über den Ausschluss der Bewerberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren. 2Die Betroffenen sind vor der Entscheidung anzuhören.

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§ 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelter Leistungstest.

(2) 1In dem Leistungstest werden kognitive Fähigkeiten, Ausdrucksfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale, praktische Intelligenz und Allgemeinwissen geprüft. 2Der Leistungstest kann aus mehreren Teilabschnitten bestehen.

(3) Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest beträgt höchstens 240 Minuten.

(4) Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.

(5) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.

(6) Auf Grund der erzielten Ergebnisse legt die Bundespolizeiakademie eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest.

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§ 9 Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die körperliche Leistungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei wird durch sportliche Leistungstests festgestellt.

(2) Sie ist nachgewiesen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem sportlichen Leistungstest die Mindestanforderungen erreicht hat.

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§ 10 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden und die körperliche Leistungsfähigkeit nach § 9 nachgewiesen hat.

(2) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, das Dreifache der Studienplätze, die der Bundespolizeiakademie zur Verfügung stehen, so kann die Zahl der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Teilnehmenden beschränkt werden. 2Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. 3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach der Rangfolge nach § 8 Absatz 6 am besten geeignet ist.

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§ 11 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln. 2Er kann aus bis zu fünf Teilabschnitten bestehen.

(2) 1Die Dauer der Teilabschnitte einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeiten darf für eine Bewerberin oder einen Bewerber 150 Minuten nicht überschreiten. 2Die Dauer der einzelnen Teilabschnitte wird den Bewerberinnen und Bewerbern vor Beginn des mündlichen Teils mitgeteilt.

(3) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten nach jedem Teilabschnitt unabhängig voneinander die mit dem Teilabschnitt überprüften Kompetenzbereiche jeder Bewerberin und jedes Bewerbers. 2Am Ende des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens führt die Auswahlkommission eine Beratung durch, in der die Bewertungen der Kompetenzbereiche festgelegt werden. 3Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche ergibt sich die Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens.

(4) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt, für den eine Mindestpunktzahl vorgesehen ist, diese Mindestpunktzahl erreicht hat.

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§ 12 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens


§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. 2Das Gesamtergebnis ergibt sich aus der Summe der Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens. 3Das Ergebnis des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens geht mit höchstens 30 Prozent in das Gesamtergebnis ein.

(2) Anhand der Gesamtergebnisse bildet die Bundespolizeiakademie eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren bestanden haben.

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§ 13 Einstellung


§ 13 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer

1.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und

2.
nach polizeiärztlichem Gutachten die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfüllt.

(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt und

2.
das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. oder einen vergleichbaren Nachweis besitzt.

(3) 1Werden Ausnahmen von Absatz 2 zugelassen, so ist die Einstellung mit der Auflage zu versehen, dass die Befähigungsnachweise bis zum Abschluss des Grundstudiums vorzulegen sind. 2Studierende, die die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise nicht bis zum Abschluss des Grundstudiums vorlegen, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.

(3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vorsehen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Einstellung mit der Auflage versehen wird, dass die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise erst bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorzulegen sind.

(4) Die Bundespolizeiakademie entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge nach § 12 Absatz 2.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023

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Abschnitt 3 Studienordnung

§ 14 Zuständigkeiten, Organisation und Durchführung des Studiums


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die Studierenden während des Studiums.

(2) Die Fachstudien werden an der Hochschule oder einer von ihr bestimmten Einrichtung absolviert.

(3) 1Die Bundespolizeiakademie organisiert in Abstimmung mit der Hochschule die berufspraktischen Studienzeiten. 2Die berufspraktischen Studienzeiten werden in Dienststellen der Bundespolizei absolviert.

(4) Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.

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§ 15 Ausbildungspersonal während der berufspraktischen Studienzeiten


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Hochschule bestellt in Abstimmung mit der Bundespolizeiakademie für jeden Studienjahrgang eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter und eine Vertretung. 2Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter führt zentral die Fachaufsicht über die Ausbildung während der berufspraktischen Studienzeiten.

(2) 1Die Hochschule bestellt in Abstimmung mit der Bundespolizeiakademie Praktikaleiterinnen oder Praktikaleiter und je eine Vertretung. 2Die Praktikaleiterinnen oder Praktikaleiter gewährleisten eine ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen berufspraktischen Studienzeiten.

(3) In jeder Dienststelle der Bundespolizei, der Studierende für eine praktische Verwendung zugewiesen werden, benennt die zuständige Behörde gegenüber der Hochschule eine Beamtin als Betreuerin oder einen Beamten als Betreuer sowie eine Vertretung.

(4) 1Zur Ausbildung der Studierenden benennt die zuständige Behörde gegenüber der Hochschule für die Durchführung der praktischen Verwendungen Ausbilderinnen und Ausbilder. 2Den Ausbilderinnen und Ausbildern sollen nur so viele Studierende zugewiesen werden, wie sie sorgfältig ausbilden können. 3Sie sind im erforderlichen Umfang von anderen Aufgaben zu entlasten.

(5) 1Die Einweisung und Anleitung der Studierenden in den praktischen Verwendungen erfolgt durch die Ausbilderinnen oder Ausbilder oder bei Bedarf durch von ihnen beauftragte Beamtinnen und Beamte der Dienststelle. 2Den beauftragten Beamtinnen und Beamten soll jeweils eine Studierende oder ein Studierender zugewiesen werden.

(6) Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.

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§ 16 Erholungsurlaub


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.

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§ 17 Dauer und Gliederung des Studiums


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Studium besteht aus Fachstudienzeiten und berufspraktischen Studienzeiten.

(2) Die Fachstudienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten

1.
Grundstudium (sechs Monate),

2.
Hauptstudium I (vier Monate),

3.
Hauptstudium II (vier Monate) und

4.
Hauptstudium III (vier Monate).

(3) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten

1.
Basisausbildung (vier Monate),

2.
praxisbezogene Lehrveranstaltung I (drei Monate),

3.
praxisbezogene Lehrveranstaltung II (zwei Monate),

4.
praktische Verwendung I (drei Monate),

5.
praktische Verwendung II (zwei Monate) und

6.
praktische Verwendung III (vier Monate).

(4) Die Studienabschnitte bestehen aus folgenden interdisziplinären Modulen:

StudienabschnittModul-
nummer
Modulbezeichnung
Basisausbildung 1Polizei und Bürgerinnen
und Bürger
2Grundlagen des polizei-
lichen Handelns
3Polizeitraining
Grundstudium 4Rolle der Bundesbeamtin-
nen und -beamten im frei-
heitlichen, demokratischen
und sozialen Rechtsstaat
5Nationale und internatio-
nale Aufgaben der Polizei
6Grundlagen des öffent-
lichen Dienstes
7Grundlagen des Verwal-
tungshandelns
Praxisbezogene
Lehr-
veranstaltung I
8Polizeivollzugsbeamtinnen
und -beamte im Kontroll-
und Streifendienst
Praktische
Verwendung I
9Verwendung als Polizei-
vollzugsbeamtin oder -be-
amter im Kontroll- und
Streifendienst
Hauptstudium I 10Wissenschaftliche Grund-
lagen der Polizeiarbeit
11Bundespolizeiliche Spek-
tren der Prävention und
Repression I: Kontrolltätig-
keiten und Fahndungs-
maßnahmen
Praxisbezogene
Lehr-
veranstaltung II
12Vorbereitung auf die Ver-
wendung als Gruppen-
leiterin oder Gruppenleiter
und als Gruppenführerin
oder Gruppenführer
Praktische
Verwendung II
13Verwendung als Polizei-
vollzugsbeamtin oder -be-
amter im Kontroll- und
Streifendienst
Hauptstudium II 14Bundespolizeiliche Spek-
tren der Prävention und
Repression II: Überwa-
chungsmaßnahmen und
Ermittlungstätigkeiten
15Polizeiführung
Praktische
Verwendung III
16Verwendung als Gruppen-
leiterin oder Gruppenleiter
und als Gruppenführerin
oder Gruppenführer
Hauptstudium III 17Polizeiarbeit auf interna-
tionaler Ebene
18Polizeiarbeit in besonde-
ren Einsatzsituationen
Studienabschnitt-
übergreifende
Module
19Diplomarbeit (während der
Module 15 bis 17)
20Polizeitraining (während
der Module 10 bis 18)


(5) Den Studienverlauf sowie die Inhalte und die Ausgestaltung der Module legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.

(6) Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Studiums ist für die Studierenden verpflichtend.

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§ 18 Leistungstests


§ 18 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13, 15 und 17 sind Leistungstests durchzuführen.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann davon abgesehen werden, dass in allen der in Absatz 1 genannten Module Leistungstests zu absolvieren sind.

(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in Form

1.
einer Klausur,

2.
eines Referats,

3.
einer Präsentation,

4.
einer Hausarbeit,

5.
einer mündlichen Überprüfung oder

6.
einer praktischen Überprüfung.

(3) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsentationen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.

(4) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen bestehen.

(5) 1Die Leistungstests werden wie folgt bewertet:

Prozentualer
Anteil der
erreichten
Punktzahl
an der
erreichbaren
Gesamtpunktzahl
Rang-
punkte/
Rang-
punkt-
zahl
NoteNotendefinition
93,70 bis 100,00 15sehr gut eine Leistung,
die den An-
forderungen
in besonde-
rem Maß ent-
spricht
87,50 bis 93,69 14
83,40 bis 87,49 13gut eine Leistung,
die den An-
forderungen
voll entspricht
79,20 bis 83,39 12
75,00 bis 79,19 11
70,90 bis 74,99 10befriedigend eine Leistung,
die im Allge-
meinen
den Anforde-
rungen ent-
spricht
66,70 bis 70,89 9
62,50 bis 66,69 8
58,40 bis 62,49 7ausreichend eine Leistung,
die zwar
Mängel auf-
weist, aber
im Ganzen
den Anforde-
rungen noch
entspricht
54,20 bis 58,39 6
50,00 bis 54,19 5
41,70 bis 49,99 4mangelhaft eine Leistung,
die den Anforderungen
nicht entspricht,
jedoch erkennen
lässt,
dass die notwendigen
Grundkenntnisse
vorhanden
sind und
die Mängel
in absehbarer
Zeit behoben
werden können
33,40 bis 41,69 3
25,00 bis 33,39 2
12,50 bis 24,99 1ungenügend eine Leistung,
die den An-
forderungen
nicht ent-
spricht und
bei der selbst
die Grund-
kenntnisse
so lückenhaft
sind, dass
die Mängel
in absehbarer
Zeit nicht be-
hoben werden
können
0,00 bis 12,49 0.


2Neben der fachlichen Leistung werden auch die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt.

(6) 1Die Leistungstests werden durch Angehörige oder Beauftragte der Hochschule oder der Bundespolizeiakademie bewertet. 2Die Studierenden erhalten eine Bescheinigung über die Bewertung.

(7) Näheres regelt das Modulhandbuch.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023

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Abschnitt 4 Prüfungen

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 19 Zuständigkeit


§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Es werden eine Zwischenprüfung und eine Laufbahnprüfung durchgeführt.

(2) Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist die Hochschule zuständig.

(3) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie (Prüfungsamt) zuständig.

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§ 20 Prüfungskommissionen


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung und der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richten die nach § 19 Absatz 2 und 3 zuständigen Stellen Prüfungskommissionen ein. 2Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.

(2) 1Die Prüfungskommission für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Hochschule. 2Die Hochschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt.

(3) 1Die Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes.

2Als Mitglieder der Prüfungskommission nach Satz 1 Nummer 1 können nur Beamtinnen und Beamte bestellt werden, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden kann. 3Als Mitglieder der Prüfungskommission nach Satz 1 Nummer 3 können nur Beamtinnen und Beamte bestellt werden, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann. 4Prüfende nach Satz 1 Nummer 2 und 3 können auch Tarifbeschäftigte sein, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

(4) 1Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll hauptamtlich Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sein. 2Mindestens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

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§ 21 Prüfende


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Klausuren der Zwischenprüfung und der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung werden von einer oder einem Prüfenden bewertet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Die praktischen Prüfungen werden von zwei Prüfenden bewertet.

(3) Die Diplomarbeit wird von zwei Prüfenden bewertet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

(4) 1Bei der Bewertung der praktischen Prüfung und der Diplomarbeit legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender ist. 2Die Prüfenden bewerten unabhängig voneinander. 3Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

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§ 22 Bestellung der Prüfenden


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Hochschule bestellt die Prüfenden für die Zwischenprüfung. 2Das Prüfungsamt bestellt die Prüfenden für die Laufbahnprüfung.

(2) 1Die fachlichen Anforderungen an die Prüfenden bestimmt die nach Absatz 1 zuständige Stelle. 2Als Prüfende können Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes nur bestellt werden, wenn ihnen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann.

(3) 1Als Prüfende für die Zwischenprüfung sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Hochschule bestellt werden. 2Als Prüfende für die schriftlichen Prüfungen sollen hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule bestellt werden. 3Soweit hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können auch andere Personen als Prüfende bestellt werden.

(4) Als Prüfende für die praktischen Prüfungen können nur Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bestellt werden.

(5) 1Die oder der Erstprüfende für die Bewertung der Diplomarbeit soll in der Regel hauptamtlich Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sein. 2Soweit hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können auch andere Personen zu Erstprüfenden bestellt werden. 3Die oder der Zweitprüfende soll eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes sein. 4Die oder der Drittprüfende soll hauptamtlich Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sein.

(6) Die Prüfenden sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

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§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungen und Prüfungsteilen gilt § 18 Absatz 5 entsprechend.

(2) 1Werden Prüfungsleistungen von mehreren Prüfenden bewertet oder bestehen Prüfungsleistungen aus mehreren Teilen, so ist das arithmetische Mittel der Bewertungen zu bilden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 2Die Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

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Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 24 Zwischenprüfung


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Zwischenprüfung wird am Ende des Grundstudiums durchgeführt.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus jeweils einer Klausur in den Modulen 4 bis 7.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(4) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

(5) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. 2Die Hochschule erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. 3Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.

(6) 1Klausuren, die mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden sind, werden durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet. 2Weichen die Bewertungen um mindestens einen Rangpunkt voneinander ab, gibt die Hochschule die Klausur zur Einigung an die Prüfenden zurück. 3Einigen sich die Prüfenden nicht, entscheidet die Prüfungskommission.

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§ 25 Bestehen der Zwischenprüfung


§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.
mindestens drei Klausuren mit jeweils mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und

2.
eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.

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§ 26 Zwischenprüfungszeugnis


§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält von der Hochschule ein Zwischenprüfungszeugnis. 2Das Zwischenprüfungszeugnis enthält

1.
für jede Klausur die erreichten Rangpunkte sowie

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl und die entsprechende Note.

(2) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid.

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Unterabschnitt 3 Laufbahnprüfung

§ 27 Bestandteile


§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei. 2Sie besteht aus

1.
zwei schriftlichen Prüfungen,

2.
zwei praktischen Prüfungen,

3.
der Diplomarbeit und

4.
der mündlichen Abschlussprüfung.

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§ 28 Schriftliche Prüfungen


§ 28 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die schriftlichen Prüfungen bestehen aus jeweils mindestens einer Klausur in den Modulen 10 und 14.

(1a) 1Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums kann die Bundespolizeiakademie festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Klausur durch eine mündliche Prüfung ersetzt wird. 2Für die mündliche Prüfung gelten die Regelungen zur mündlichen Abschlussprüfung nach § 35 Absatz 2 bis 4 Satz 1 entsprechend. 3Das Ergebnis der mündlichen Prüfung tritt an die Stelle der entfallenen Klausur.

(2) Die Bearbeitungszeit der Klausuren eines Moduls beträgt insgesamt mindestens 240 Minuten.

(3) 1Die Hochschule reicht für jede Klausur Vorschläge für die Aufgaben beim Prüfungsamt ein. 2Das Prüfungsamt wählt die Aufgaben für die Klausuren aus.

(4) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

(5) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. 2Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. 3Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 29 Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfungen


§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Klausuren, die mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden sind, werden durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet. 2Weichen die Bewertungen um mindestens einen Rangpunkt voneinander ab, gibt das Prüfungsamt die Klausur zur Einigung an die Prüfenden zurück. 3Einigen sich die Prüfenden nicht, entscheidet die Prüfungskommission.

(2) 1Besteht eine schriftliche Prüfung aus mehr als einer Klausur, so wird als Bewertung dieser schriftlichen Prüfung eine Rangpunktzahl ermittelt, indem die Bewertungen der einzelnen Klausuren entsprechend ihrer jeweiligen Bearbeitungszeit gewichtet werden. 2Näheres regelt das Modulhandbuch.

(3) Die schriftlichen Prüfungen sind bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.

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§ 30 Praktische Prüfungen


§ 30 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die praktischen Prüfungen bestehen aus jeweils einer praktischen Leistungsabnahme in den Modulen 16 und 20.

(2) 1In der praktischen Prüfung im Modul 16 ist eine Führungsleistung auf der Ebene einer Gruppenführerin oder eines Gruppenführers oder auf der Ebene einer Gruppenleiterin oder eines Gruppenleiters zu erbringen. 2Die Prüfung soll 60 Minuten dauern. 3Näheres regelt das Modulhandbuch.

(3) 1In der praktischen Prüfung im Modul 20 wird die Handlungsfähigkeit bei polizeifachlichen Standardmaßnahmen geprüft. 2Die Prüfung soll 30 Minuten dauern. 3Näheres regelt das Modulhandbuch.

(3a) Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums kann die Bundespolizeiakademie festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von den Absätzen 1 und 3 - auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird.

(4) Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.

(5) 1Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der praktischen Prüfungen werden protokolliert. 2Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 31 Bestehen der praktischen Prüfungen


§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die praktischen Prüfungen sind bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.

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§ 32 Diplomarbeit


§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Mit der Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, eine für die Studienziele relevante Problemstellung innerhalb einer vorgegebenen Zeit selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten.

(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag der oder des Erstprüfenden vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben.

(3) Bei der Diplomarbeit ist eine Gruppenleistung zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel fünf Monate.

(5) Einzelheiten zur Erstellung der Diplomarbeit regelt die Hochschule im Modulhandbuch.

(6) Die Termine für die Ausgabe des Themas und für die Abgabe der Diplomarbeit legt das Prüfungsamt fest.

(7) 1Für Studierende, die durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende persönliche Umstände zeitweise an der Bearbeitung der Diplomarbeit verhindert sind, verlängert das Prüfungsamt auf Antrag die Bearbeitungszeit entsprechend. 2Überschreitet die Verhinderung die Hälfte der Bearbeitungszeit, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen und die oder der Studierende erhält ein neues Thema.

(8) Bei nicht fristgerechter Abgabe gilt die Diplomarbeit als mit null Rangpunkten bewertet.

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§ 33 Bewertung und Bestehen der Diplomarbeit


§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei der Diplomarbeit sind der Inhalt mit 70 Prozent und die Form mit 30 Prozent zu gewichten.

(2) 1Weichen die Bewertungen der Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. 2Bei einer größeren Abweichung gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit den beiden Prüfenden zur Einigung zurück. 3Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird das arithmetische Mittel gebildet. 4Beträgt die Abweichung auch nach erfolgtem Einigungsversuch mehr als drei Rangpunkte, bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüfende oder einen Drittprüfenden, die oder der die Diplomarbeit unabhängig prüft. 5In diesem Fall ist die Endbewertung die Durchschnittsrangpunktzahl der drei Einzelbewertungen.

(3) Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.

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§ 34 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung


§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung, die schriftlichen und die praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie die Diplomarbeit bestanden hat.

(2) 1Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Abschlussprüfung schriftlich bekannt gegeben. 2Gleichzeitig werden den Studierenden die in den schriftlichen und praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie in der Diplomarbeit erzielten Rangpunkte mitgeteilt.

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§ 35 Mündliche Abschlussprüfung


§ 35 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird im Modul 18 als interdisziplinäre Prüfung durchgeführt. 2In ihr sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module beherrschen und zueinander in Beziehung setzen können und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei genügen.

(2) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. 2Eine Gruppe soll aus höchstens vier Studierenden bestehen. 3Die Prüfungszeit soll je Studierende oder Studierenden 30 bis 40 Minuten betragen.

(3) 1Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung werden von einer Protokollführerin oder einem Protokollführer protokolliert, die oder den das Prüfungsamt bestimmt. 2Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

(4) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sowie Angehörige des Prüfungsamts können teilnehmen. 3Das Bundesministerium des Innern und für Heimat und das Bundespolizeipräsidium können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Teilnahme an der mündlichen Abschlussprüfung entsenden. 4Das Prüfungsamt kann auch anderen Personen die Anwesenheit in der mündlichen Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 5Diese anderen Personen dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. 6Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamts sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 36 Bewertung und Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung


§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer die erreichten Rangpunkte nach Abschluss der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert das Prüfungsergebnis mündlich.

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§ 37 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote


§ 37 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. 2Bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet:

1.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests mit 10 Prozent,

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 Prozent,

3.
die Rangpunkte der schriftlichen Prüfungen in den Modulen 10 und 14 mit je 8 Prozent,

4.
die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 16 mit 12 Prozent,

5.
die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 20 mit 8 Prozent,

6.
die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 20 Prozent und

7.
die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 24 Prozent.

(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird, so ist die abschließende Rangpunktzahl der Quotient aus

1.
der Summe aus

a)
der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests,

b)
der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,

c)
der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 10,

d)
der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 14,

e)
der 12-fachen Rangpunktzahl der praktischen Prüfung im Modul 16,

f)
der 20-fachen Rangpunktzahl der Diplomarbeit und

g)
der 24-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie

2.
der Zahl 92.

(2) 1Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote zugeordnet.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 22. Juli 2021 BGBl. I S. 3552 m.W.v. 25. März 2020

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§ 38 Abschlusszeugnis, akademischer Grad, Bescheid bei Nichtbestehen


§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis. 2Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die abschließende Rangpunktzahl und die Gesamtnote.

(2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält außerdem eine Urkunde der Hochschule über die Verleihung des akademischen Grads „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)" oder „Diplom-Verwaltungswirt (FH)".

(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das Nichtbestehen.

(4) 1Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das Nichtbestehen und von der Hochschule eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen. 2Aus der Bescheinigung geht hervor, welche Module absolviert worden sind und welche Rangpunkte in den Modulen erreicht worden sind.

(5) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. 2Unrichtige Abschlusszeugnisse sind zurückzugeben.

(6) Wird die Laufbahnprüfung nachträglich nach § 40 Absatz 4 für nicht bestanden erklärt, ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.

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Unterabschnitt 4 Sonstiges

§ 39 Fernbleiben und Rücktritt


§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.

(2) 1Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Bei Erkrankung kann die Genehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die nach § 19 zuständige Stelle.

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§ 40 Täuschung, Ordnungsverstoß


§ 40 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der jeweiligen Prüfung oder des jeweiligen Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der nach § 19 zuständigen Stelle gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder an dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. 3In der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prüfungskommission über die Fortsetzung der Prüfung in den in Satz 1 genannten Fällen.

(2) 1Über das Vorliegen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung, die nach Abschluss der Prüfung festgestellt wird, entscheidet die nach § 19 zuständige Stelle. 2In der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission diese Entscheidung.

(3) Die nach § 19 zuständige Stelle kann je nach Schwere des Verstoßes

1.
die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewerten oder

2.
die Laufbahnprüfung insgesamt für endgültig nicht bestanden erklären.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der personalführenden Behörde die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 anzuhören.

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§ 41 Wiederholung von Prüfungen


§ 41 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Studierende, die die Zwischenprüfung, die schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die Diplomarbeit oder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die entsprechende Prüfung jeweils einmal wiederholen. 2In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) 1Wird die Zwischenprüfung wiederholt, ist sie frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums zu wiederholen. 2Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(3) 1Wird die Diplomarbeit wiederholt, erhält die oder der Studierende ein neues Thema. 2Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. 3Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei Monate. 4Soweit erforderlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu verlängern.

(4) 1Werden schriftliche oder praktische Prüfungen der Laufbahnprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung wiederholt, setzt das Prüfungsamt die Wiederholungstermine für alle Studierenden auf Vorschlag des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule fest. 2Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. 3Soweit erforderlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu verlängern.

(4a) Bis zum 31. Dezember 2024 gilt für die Wiederholung schriftlicher Prüfungen der Laufbahnprüfung § 28 Absatz 1a entsprechend.

(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

(6) Ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden und kann sie nicht mehr wiederholt werden, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

(7) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 42 Prüfungsakten und Einsichtnahme


§ 42 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zu jeder und jedem Studierenden führen die Hochschule und das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakte der Hochschule werden aufgenommen:

1.
eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses oder des Bescheides der Hochschule über die nicht bestandene Zwischenprüfung und

2.
die Klausuren der Zwischenprüfung.

(3) In die Prüfungsakten des Prüfungsamtes werden aufgenommen:

1.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides des Prüfungsamtes über die nicht bestandene Laufbahnprüfung,

2.
eine Ausfertigung der Bescheinigung über die Leistungstests,

3.
die Klausuren der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung,

4.
die Protokolle der praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung,

5.
die Diplomarbeit und

6.
das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung.

(4) 1Die Prüfungsakten werden mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. 2Sie können elektronisch aufbewahrt werden.

(5) 1Auf Antrag können die Betroffenen unter Aufsicht ihre Prüfungsakte einsehen

1.
nach Beendigung der Zwischenprüfung bei der Hochschule und

2.
nach Beendigung der Laufbahnprüfung beim Prüfungsamt.

2Die Einsichtnahme wird in der Prüfungsakte vermerkt.

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§ 43 Beendigung des Beamtenverhältnisses



Bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben wird.

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§ 44 Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei



1Studierenden, die die Laufbahnprüfung nach der mündlichen Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, kann die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zuerkannt werden. 2Die Zuerkennung steht einer mit ausreichend bestandenen Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei gleich.

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§ 45 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche


§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert

Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet bei der Zwischenprüfung die Hochschule und in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.

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Abschnitt 5 Aufstieg nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung

§ 46 Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen



(1) 1Für die Auswahl und Ausbildung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die sich für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. 2§ 5 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(2) 1Das Auswahlverfahren wird gesondert durchgeführt. 2Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium in ergänzenden Bestimmungen. 3Über die Zulassung zum Auswahlverfahren entscheidet die jeweils zuständige Ernennungsbehörde.

(3) 1Das Studium dauert in der Regel zwei Jahre und zwei Monate. 2Über Ausnahmen entscheidet die Bundespolizeiakademie im Benehmen mit dem Fachbereich Bundespolizei der Hochschule.

(4) 1Die Basisausbildung, die praxisbezogene Lehrveranstaltung I und die praktische Verwendung I nach § 17 entfallen. 2Die Ausbildung beginnt mit dem Grundstudium. 3Die Studierenden werden ab dem Hauptstudium I in den weiteren Studienverlauf der Studierenden nach § 1 Nummer 1 integriert.

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Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 47 Übergangsvorschriften



(1) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vor dem 1. September 2010 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3891), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(2) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. September 2015 begonnen haben, ist die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 9. April 2013 (BGBl. I S. 963) weiter anzuwenden.

(3) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach dem 31. August 2015 begonnen haben, setzen das Studium nach dieser Verordnung fort. 2Die Leistungen, die sie bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht haben, fließen in die Gesamtnote nach § 37 Absatz 1 und 2 ein.



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