Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (StraVMoG k.a.Abk.)

G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
Geltung ab 13.12.2019, abweichend siehe Artikel 10
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 6 Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern
Artikel 7 Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 9 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 10 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2019 StPO § 25, § 26, § 29, § 58a, § 68, § 81e, § 81g, § 100a, § 219, § 222a, § 222b, § 229, § 244, § 245, § 255a, § 338, § 397a, § 397b (neu), § 481, § 487

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

§ 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters".

b)
Nach der Angabe zu § 397a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 397b Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung".

2.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Nach diesem Zeitpunkt" durch die Wörter „Im Übrigen" ersetzt.

3.
In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 2" durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" ersetzt.

4.
§ 29 wird wie folgt gefasst:

§ 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Die Durchführung der Hauptverhandlung gestattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt. Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, dürfen nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.

(3) Über die Ablehnung ist spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor Urteilsverkündung zu entscheiden. Die zweiwöchige Frist für die Entscheidung über die Ablehnung beginnt

1.
mit dem Tag, an dem das Ablehnungsgesuch angebracht wird, wenn ein Richter vor oder während der Hauptverhandlung abgelehnt wird,

2.
mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Begründung, wenn das Gericht dem Antragsteller gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben hat, das Ablehnungsgesuch innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist schriftlich zu begründen.

Findet der übernächste Verhandlungstag erst nach Ablauf von zwei Wochen statt, so kann über die Ablehnung spätestens bis zu dessen Beginn entschieden werden.

(4) Wird die Ablehnung für begründet erklärt und muss die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen. Dies gilt nicht für solche Teile der Hauptverhandlung, deren Wiederholung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist."

5.
Dem § 58a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vernehmung muss nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Personen, die durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafgesetzbuches) verletzt worden sind, besser gewahrt werden können und der Zeuge der Bild-Ton-Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat."

6.
Dem § 68 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ist dem Zeugen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gestattet worden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, darf er sein Gesicht entgegen § 176 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder teilweise verhüllen."

7.
Nach § 81e Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ist unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen über die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter der Person getroffen werden."

8.
In § 81g Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 81e Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

9.
In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j werden nach den Wörtern „Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2" ein Komma und die Wörter „Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4" eingefügt.

10.
§ 219 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen."

11.
§ 222a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für den Angeklagten ist die Mitteilung an seinen Verteidiger zu richten" durch die Wörter „die Mitteilung ist zuzustellen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „zugegangen" durch die Wörter „zugestellt oder erst zu Beginn der Hauptverhandlung bekanntgemacht worden" ersetzt und werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und absehbar ist, dass die Hauptverhandlung vor Ablauf der in § 222b Absatz 1 Satz 1 genannten Frist beendet sein könnte" eingefügt.

12.
§ 222b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung" durch die Wörter „innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Hält das Gericht den Einwand für nicht begründet, so ist er spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung. Den Verfahrensbeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Erachtet das Rechtsmittelgericht den Einwand für begründet, stellt es fest, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist."

13.
§ 229 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange

1.
ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder

2.
eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit

nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung."

14.
§ 244 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,

2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,

3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,

4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,

5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder

6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr."

b)
Nach Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen."

15.
In § 245 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „besteht" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und werden die Wörter „oder wenn der Antrag zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist" gestrichen.

16.
§ 255a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „mitzuwirken" ein Komma und die Wörter „und wenn der Zeuge, dessen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3 in Bild und Ton aufgezeichnet worden ist, der vernehmungsersetzenden Vorführung dieser Aufzeichnung in der Hauptverhandlung nicht unmittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung widersprochen hat" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „waren" die Wörter „oder Verletzte einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafgesetzbuches) sind" eingefügt.

17.
§ 338 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn

a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder

b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und

aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,

bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder

cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;".

18.
§ 397a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „179," gestrichen und werden nach den Wörtern „des Strafgesetzbuches" die Wörter „oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches" eingefügt.

b)
In Nummer 1a werden nach der Angabe „§ 184j" die Wörter „des Strafgesetzbuches" und nach den Wörtern „§ 177 des Strafgesetzbuches" die Wörter „oder ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches" eingefügt.

19.
Nach § 397a wird folgender § 397b eingefügt:

§ 397b Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung

(1) Verfolgen mehrere Nebenkläger gleichgelagerte Interessen, so kann ihnen das Gericht einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder beiordnen. Gleichgelagerte Interessen liegen in der Regel bei mehreren Angehörigen eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 vor.

(2) Vor der Bestellung oder Beiordnung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts soll den betroffenen Nebenklägern Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äußern. Wird ein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt nach Absatz 1 bestellt oder hinzugezogen, sind bereits erfolgte Bestellungen oder Beiordnungen aufzuheben.

(3) Wird ein Rechtsanwalt nicht als Beistand bestellt oder nicht beigeordnet, weil nach Absatz 1 ein anderer Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet worden ist, so stellt das Gericht fest, ob die Voraussetzungen nach § 397a Absatz 3 Satz 2 in Bezug auf den nicht als Beistand bestellten oder nicht beigeordneten Rechtsanwalt vorgelegen hätten."

20.
In § 481 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Bewährungshelfer" die Wörter „und Führungsaufsichtsstellen" eingefügt und wird das Wort „dringenden" gestrichen.

21.
In § 487 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Bewährungshelfer" die Wörter „und Führungsaufsichtsstellen" und nach den Wörtern „erforderlich sind" ein Semikolon und die Wörter „das Gleiche gilt für Mitteilungen an Vollstreckungsbehörden, soweit diese Daten für die in § 477 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 genannten Zwecke erforderlich sind" eingefügt.

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Artikel 2 Weitere Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2024 StPO offen

In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j der Strafprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2" das Komma und die Wörter „Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4" gestrichen.

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Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2019 GVG § 121, § 135, § 176, § 189

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 121 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Der Nummer 3 wird das Wort „oder" angefügt.

cc)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung".

2.
§ 135 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über

1.
Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 138d Absatz 6 Satz 1, § 304 Absatz 4 Satz 2 und § 310 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen,

2.
Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) in den in § 304 Absatz 5 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen sowie

3.
Einwände gegen die Besetzung eines Oberlandesgerichts im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung."

3.
§ 176 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist."

4.
§ 189 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid."

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Artikel 4 Weitere Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 GVG offen

In § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften" gestrichen.

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Artikel 5 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2019 JGG § 80

§ 80 Absatz 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur anschließen, wer verletzt worden ist

1.
durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 239 Absatz 3, § 239a oder § 239b des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist,

2.
durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder

3.
durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches."

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Artikel 6 Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 GDolmG mWv. 5. Dezember 2022

(gesamter Text siehe Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)

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Artikel 7 Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 13. Dezember 2019 ZSHG § 10

Dem § 10 Absatz 1 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Eine nach Satz 1 zu schützende Person darf ihr Gesicht entgegen § 176 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder teilweise verhüllen."

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Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2019 RVG § 53a (neu)

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 10b des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 53 folgende Angabe eingefügt:

§ 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung".

2.
Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:

§ 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung

Stellt ein Gericht gemäß § 397b Absatz 3 der Strafprozessordnung fest, dass für einen nicht als Beistand bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Voraussetzungen einer Bestellung oder Beiordnung vorgelegen haben, so steht der Rechtsanwalt hinsichtlich der von ihm bis zu dem Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts erbrachten Tätigkeiten einem bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt gleich. Der Rechtsanwalt erhält die Vergütung aus der Landeskasse, wenn die Feststellung von einem Gericht des Landes getroffen wird, im Übrigen aus der Bundeskasse."

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Artikel 9 Einschränkung eines Grundrechts



Durch Artikel 1 Nummer 9 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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Artikel 10 Inkrafttreten


Artikel 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Artikel 2 tritt am 12. Dezember 2024 in Kraft. 3Artikel 4 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. 4In Artikel 6 tritt § 2 Absatz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes am 5. Dezember 2022 in Kraft. 5Im Übrigen tritt Artikel 6 am 1. Januar 2023 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Dezember 2019.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens G. v. 7. November 2022 BGBl. I S. 1982, 2023 I Nr. 216 m.W.v. 12. November 2022

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer



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