II. Vorbehalt
1Der Vorstand kann die übertragenen Befugnisse in Einzelfällen selbst ausüben. 2Der Vorbehalt gilt entsprechend im Verhältnis der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektionen zu den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit oder Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern der Agenturen für Arbeit in deren Bezirk.
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