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ANHANG II - Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO k.a.Abk.)

ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024; zuletzt geändert durch Artikel 1 Verordnung (EU) 2026/1744, ABl. L, 2026/1744, 24.07.2026
Geltung ab 02.08.2026, abweichend siehe Artikel 113
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ANHANG II Liste der Straftaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii


ANHANG II wird in 1 Vorschrift zitiert

Straftaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii:

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Terrorismus,

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Menschenhandel,

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sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,

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illegaler Handel mit Drogen oder psychotropen Stoffen,

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illegaler Handel mit Waffen, Munition oder Sprengstoffen,

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Mord, schwere Körperverletzung,

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illegaler Handel mit menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe,

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illegaler Handel mit nuklearen oder radioaktiven Substanzen,

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Entführung, Freiheitsberaubung oder Geiselnahme,

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Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,

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Flugzeug- oder Schiffsentführung,

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Vergewaltigung,

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Umweltkriminalität,

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organisierter oder bewaffneter Raub,

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Sabotage,

-
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, die an einer oder mehreren der oben genannten Straftaten beteiligt ist.

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Zitierungen von ANHANG II Verordnung über künstliche Intelligenz

Sie sehen die Vorschriften, die auf ANHANG II KI-VO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KI-VO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 KI-VO Verbotene Praktiken im KI-Bereich (vom 27.07.2026)
... Ermittlungen oder von Strafverfahren oder der Vollstreckung einer Strafe für die in Anhang II aufgeführten Straftaten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dessen Recht mit einer ...