Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2018 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2018 - InsoGeldFestV 2018)

V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3458 (Nr. 65)
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 860-3-34-7 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1 Umlagesatz
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 361 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 448 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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§ 1 Umlagesatz



Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2018 beträgt 0,06 Prozent.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles



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