Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Kindergelddaten-Abrufverordnung - KiGAbV)

V. v. 24.04.2018 BGBl. I S. 527 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2018; FNA: 611-1-37 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Abrufberechtigung
§ 3 Verfahren des Datenabrufs
§ 4 Prüfungs- und Dokumentationspflichten
§ 5 Mitteilungspflichten
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 68 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten, die

1.
bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind und

2.
den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen (Kindergelddaten),

durch Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (§ 40 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes).

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§ 2 Abrufberechtigung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Erteilung einer Abrufberechtigung kommt in Betracht für Personen als Beschäftigte der in § 1 genannten Bezügestellen, sofern Bestandteile der Bezüge davon abhängen, dass

1.
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zusteht oder

2.
Kindergeld ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes zustünde.

(2) Personen nach Absatz 1 sind Amtsträger (§ 7 der Abgabenordnung) oder gleichgestellte Personen (§ 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung), die kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, des Versorgungs- oder des Tarifrechts unter Verwendung personenbezogener Kindergelddaten festzusetzen haben.

(3) Abrufberechtigungen nach Absatz 1 sind auf die Kindergelddaten zu beschränken, die zur Erledigung der Bezügezahlung erforderlich sind.

(4) Unzulässig ist ein Abruf von Kindergelddaten für die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung von Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung oder für die Festsetzung von Beihilfe nach entsprechenden Vorschriften der Länder.

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§ 3 Verfahren des Datenabrufs


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Personen, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit einmalig zu registrieren und bei jedem Datenabruf gegenüber der Familienkasse zu authentisieren. 2Ein Datenabruf erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. 3Das Bundesministerium der Finanzen gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Bundessteuerblatt bekannt.

(2) Für den Datenabruf mittels Datensatz sind der Familienkasse folgende Angaben mitzuteilen:

1.
die von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit vergebene Kindergeldnummer,

2.
das Ordnungskriterium, unter dem die jeweilige Stelle des öffentlichen Dienstes den maßgebenden Sachverhalt intern führt,

3.
den oder die Vornamen des zu berücksichtigenden Kindes und

4.
den Tag der Geburt des zu berücksichtigenden Kindes.

(3) 1Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ergänzt den Datensatz nach Absatz 2 um

1.
Zeiträume, für die ein Kindergeldanspruch für das zu berücksichtigende Kind besteht oder bestand, oder

2.
Zeiträume, für die Kindergeld für das zu berücksichtigende Kind zurückgefordert wurde.

2Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellt den ergänzten Datensatz zum Abruf bereit.

(4) Die technischen Maßnahmen und organisatorischen Einrichtungen für den Datenabruf stellt jede am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle für ihren Bereich bereit.


Text in der Fassung des § 6 Kindergelddaten-Abrufverordnung (KiGAbV) V. v. 24. April 2018 BGBl. I S. 527 m.W.v. 25. Mai 2018

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§ 4 Prüfungs- und Dokumentationspflichten



Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und die §§ 6 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3021), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

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§ 5 Mitteilungspflichten



Die am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle informiert die zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, wenn

1.
das Dienst- oder Arbeitsverhältnis beendet wird und deshalb kein Anspruch mehr auf kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs- oder Tarifrechts besteht oder

2.
ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis neu begründet wird und auf Grund dieses Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs- oder Tarifrechts entsteht.

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§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 6 ändert mWv. 25. Mai 2018 KiGAbV § 3

1Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft. 2§ 3 Absatz 5 tritt am 25. Mai 2018 außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz



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