Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (Nordsee-Befahrensverordnung - NordSBefV)

V. v. 25.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 113; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 28.04.2023; FNA: 940-9-45 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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Eingangsformel
§ 1 Zweck
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
§ 3 Räumlicher Geltungsbereich, Gebietsbestimmungen
§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 5 Allgemeine Pflichten der Verkehrsteilnehmer, Anordnungsbefugnis
§ 6 Verbote und Verkehrsführung
§ 7 Geschwindigkeitsbegrenzungen
§ 8 Ausnahmen und Befreiungen
§ 9 Änderung der Gebietsbestimmungen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Evaluierung
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Übersichtskarten Nordsee-Befahrensverordnung
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 3, § 9 Satz 1) Geltungsbereich, Allgemeine Schutzgebiete, Besondere Schutzgebiete
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 3, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 7, § 9 Satz 2) Erlaubniszonen und Routen für Sport- und Freizeitzwecke sowie für die gewerbliche Nutzung

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), der durch Artikel 335 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:

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§ 1 Zweck



Diese Verordnung regelt zum Schutz der Natur und Landschaft und der Tier- und Pflanzenwelt das Befahren der Bundeswasserstraßen in den nach Landesrecht in der Nordsee ausgewiesenen Nationalparken, um zur Erreichung der Schutzzwecke dieser Nationalparke beizutragen.

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§ 2 Sachlicher Geltungsbereich


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Diese Verordnung regelt das Befahren der in den Nationalparken

1.
„Hamburgisches Wattenmeer", entsprechend dem Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer in der Fassung vom 9. April 1990 (HmbGVBl. S. 63), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 43) geändert worden ist,

2.
1„Niedersächsisches Wattenmeer", entsprechend dem Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer" vom 11. Juli 2001 (Nds. 2GVBl. S. 443), das zuletzt durch Gesetz vom 22. September 2022 (Nds. 3GVBl. S. 578) geändert worden ist,

3.
1„Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer", entsprechend dem Gesetz zum Schutze des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres vom 17. Dezember 1999 (GVOBl. Schl.-H. 2S. 518), das zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. 3S. 30, 36) geändert worden ist,

gelegenen Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes mit Wasserfahrzeugen nach näherer Bestimmung des § 3.

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§ 3 Räumlicher Geltungsbereich, Gebietsbestimmungen


§ 3 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung, die Allgemeinen Schutzgebiete, die Besonderen Schutzgebiete, die Schnellfahrkorridore, die Trennlinie für die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung, die Erlaubniszonen, Schutzgebiets-Routen und Schutzgebiets-Wasserwanderwege werden in Übersichtskarten in Anlage 1 (1) dargestellt.

(2) 1Diese Verordnung gilt auf in den nach § 2 bezeichneten Nationalparken gelegenen Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes. 2Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung, die Allgemeinen Schutzgebiete und die Besonderen Schutzgebiete bestimmen sich entsprechend nach Anlage 2. 3Von dem räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung ist der Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung vom 22. Dezember 1986 (BGBl. 1987 II S. 142) ausgenommen.

(3) Erlaubniszonen und Routen sind vorbehaltlich schifffahrtspolizeilicher Anordnungen im Einzelfall in Anlage 3 bestimmt.

(4) 1Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung, die Allgemeinen Schutzgebiete und deren landesrechtliche Entsprechungen sowie die Besonderen Schutzgebiete mit den Schutzzeiten sind in den amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie dargestellt. 2Die Darstellung in den Seekarten soll innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen.




(1)
Die Anlagen 1 bis 3 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.



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§ 4 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
Wasserfahrzeug: jedes Fortbewegungsmittel zu Wasser mit oder ohne Maschinenantrieb, insbesondere Boote, Schiffe und Sportgeräte, einschließlich nicht wasserverdrängender Fahrzeuge, Bodeneffektfahrzeuge und Wasserflugzeuge;

2.
Fahrwasser: ein Fahrwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung oder des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 2 der Schifffahrtsordnung Emsmündung;

3.
Allgemeines Schutzgebiet: Teile der Bundeswasserstraße, die der „Schutzzone I", „Ruhezone (Zone I)" oder „Zone I" der jeweils in § 2 Nummer 1 bis 3 genannten landesrechtlichen Vorschriften entsprechen und in Anlage 2 Abschnitt 2 bestimmt sind;

4.
Besonderes Schutzgebiet: Teile der Bundeswasserstraße, die nach Anlage 2 Abschnitt 3 bestimmt sind;

5.
Schutzzeiten: Kalendermäßig festgelegte Zeiten, die in Anlage 2 Abschnitt 3 bestimmt sind;

6.
Schutzgebiets-Wasserwanderweg: eine Route für muskelkraftbetriebene Wasserfahrzeuge zum Befahren der Besonderen Schutzgebiete außerhalb der Fahrwasser, die in Anlage 3 Abschnitt C bestimmt ist;

7.
Schutzgebiets-Route: eine Route zum Befahren der Besonderen Schutzgebiete außerhalb der Fahrwasser, die in Anlage 3 Abschnitt D bestimmt ist;

8.
Schnellfahrkorridore: für den gewerblichen Verkehr zum Transport von Gütern und zur Beförderung von Personen in Anlage 3 Abschnitt E ausgewiesene Korridore;

9.
Beste verfügbare Technik: ein technischer Entwicklungsstand, der entsprechend der Maßstäbe des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) auf Wasserfahrzeuge anzuwenden ist.

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§ 5 Allgemeine Pflichten der Verkehrsteilnehmer, Anordnungsbefugnis


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich dieser Verordnung so zu verhalten, dass Natur und Landschaft sowie Tier- und Pflanzenwelt nicht geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört oder beeinträchtigt werden.

(2) Zur Wahrung der Schutzzwecke dieser Verordnung kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf Antrag der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde zur Abwehr einer konkreten Gefahr besondere Anordnungen im Einzelfall für Verkehrsteilnehmer in Allgemeinen Schutzgebieten und Besonderen Schutzgebieten treffen, nach denen ein bestimmtes Gebiet nicht zu befahren oder in einem bestimmten Gebiet eine Geschwindigkeit nicht zu überschreiten ist.

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§ 6 Verbote und Verkehrsführung


§ 6 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich dieser Verordnung mit Bodeneffekt- oder Luftkissenfahrzeugen und Wasserflugzeugen zu befahren.

(2) 1Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich dieser Verordnung

1.
mit Wasserfahrzeugen, die von einem Drachen oder Flügel gezogen werden, insbesondere Kitesurfen, Wingsurfen,

2.
mit maschinenangetriebenen Wassersportgeräten, insbesondere Wasserbobs, Wassermotorrädern oder angetriebenen Surfbrettern,

3.
mit maschinenangetriebenen Wasserfahrzeugen, die für Sport- und Freizeitzwecke Wasserski oder sonstige Schwimmkörper ziehen,

4.
mit Wasserfahrzeugen, die einen Drachen oder einen Fallschirm ziehen,

zu befahren. 2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt A eine Erlaubniszone ausgewiesen ist. 3Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn geeignete, maschinenangetriebene Wassersportgeräte als Begleitfahrzeug zu Rettungszwecken in der wassersportlichen Ausbildung oder bei Regatten verwendet werden.

(3) 1Ferner ist es untersagt,

1.
sich in den Allgemeinen Schutzgebieten oder in den Besonderen Schutzgebieten mit Wasserfahrzeugen trockenfallen zu lassen oder

2.
Besondere Schutzgebiete während der jeweiligen Schutzzeiten für Robben, Vögel oder Seegraswiesen außerhalb der Fahrwasser

zu befahren. 2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt B eine Erlaubniszone ausgewiesen ist. 3Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die ausgewiesenen Schutzgebiets-Wasserwanderwege und Schutzgebiets-Routen nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitte C und D.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die weitergehenden Verkehrsregelungen der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung oder der Schifffahrtsordnung Emsmündung. 2Satz 1 gilt nicht für diejenigen Regelungen der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung oder der Schifffahrtsordnung Emsmündung, die das Befahren abweichend von Absatz 1 bis 3 auf bestimmten Wasserflächen erlauben.

(5) Das Verlassen eines Wasserfahrzeugs in Allgemeinen Schutzgebieten und in Besonderen Schutzgebieten ist zum Zwecke des Befahrens nur dann erlaubt, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs zur Sicherstellung der Fahrtauglichkeit und Ausstattung des Wasserfahrzeugs dringend geboten ist.

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§ 7 Geschwindigkeitsbegrenzungen


§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist es untersagt, mit einem Wasserfahrzeug, das durch Maschinenkraft angetrieben wird, schneller als 12 Knoten (1) über Grund zu fahren.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist es untersagt, mit einem Wasserfahrzeug, das durch Maschinenkraft angetrieben wird,

1.
schneller als 16 Knoten über Grund in Fahrwasser außerhalb der Besonderen Schutzgebiete,

2.
schneller als 8 Knoten über Grund in den Besonderen Schutzgebieten außerhalb der dort befindlichen Fahrwasser und vorbehaltlich der Zulässigkeit des Befahrens außerhalb der Schutzzeiten

zu fahren.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 2 ist es untersagt, mit einem Wasserfahrzeug, das durch Maschinenkraft angetrieben wird, seeseitig der Basislinie schneller als 16 Knoten über Grund zu fahren. 2Für die Unterbrechungen der Basislinie bei den Ostfriesischen Inseln gelten als maßgebliche Linien

1.
die kürzeste Verbindung zwischen den Basislinienpunkten, an denen die Basislinie unterbrochen ist,

2.
die kürzeste Verbindung zwischen der Westbake auf der Insel Juist und der Ostbake auf der Insel Borkum sowie

3.
die kürzeste Verbindung zwischen dem Rundumfeuer Borkums und der Nationalparkgrenze im Westen.

(4) Abweichend von Absatz 3 gelten die Absätze 1 und 2 innerhalb eines Radius von drei Seemeilen vom nördlichen Basislinienpunkt bei Amrum und innerhalb eines Radius von drei Seemeilen vom Basislinienpunkt bei Eiderstedt.

(5) Zum Transport von Gütern und zur Beförderung von Personen darf ein gewerblich eingesetztes Wasserfahrzeug nur

1.
in Schnellfahrkorridoren, die in Anlage 3 Abschnitt E bestimmt sind,

2.
in Fahrwassern, sofern es sich um ein Fahrgastschiff handelt, das vor dem 15. Februar 1995 seit mindestens sechs Monaten in der Watten- oder Helgolandfahrt eingesetzt worden ist,

mit bis zu 24 Knoten über Grund gefahren werden.

(6) 1Die Berechtigung, ein Fahrgastschiff nach Absatz 5 Nummer 2 bis zu 24 Knoten zu fahren, geht von dem bisherigen Fahrgastschiff auf dasjenige Fahrgastschiff über, das im entsprechenden Fahrtgebiet eingesetzt wird und das bei Kiellegung oder bei Beginn der Umbauarbeiten die beste verfügbare Technik im Hinblick auf Wellenbildung und Emissionen im Sinne des § 3 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet. 2Dies ist durch ein Gutachten eines wissenschaftlichen Versuchsinstituts, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und Mitglied im Advisory Board der International Towing Tank Conference Association ist, oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu belegen. 3Der erste Einsatz des Ersatzfahrzeuges darf nicht später als 36 Monate nach Kiellegung oder nach Beginn der Umbauarbeiten erfolgen.

(7) Die Absätze 1 bis 5 berühren nicht die weitergehenden Regelungen der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung oder der Schifffahrtsordnung Emsmündung und gelten nicht in den in Anlage 3 Abschnitt A bezeichneten Erlaubniszonen für die betreffende Nutzung.



(1)
1 Knoten (kn) = 1,852 km/h; 8 kn = 14,8 km/h; 12 kn = 22,2 km/h; 16 kn = 29,6 km/h; 24 kn = 44,4 km/h.



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§ 8 Ausnahmen und Befreiungen


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Verbote nach § 6 Absatz 3 Satz 1 gelten nicht für das Befahren

1.
zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, wenn dies zu deren Erfüllung erforderlich ist,

2.
zur Überwachung und Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde,

3.
zu Seenot-Rettungseinsätzen,

4.
zu Forschungszwecken staatlicher Forschungseinrichtungen des Bundes, der Länder oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

5.
mit Wasserfahrzeugen bei der rechtmäßigen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei sowie

6.
bei Seenot oder zur Vermeidung sonstiger Gefahren für Leib und Leben.

(2) Die Geschwindigkeitsbegrenzungen nach § 7 gelten nicht für das Befahren

1.
zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, wenn dies zu deren Erfüllung erforderlich ist,

2.
zu Seenot-Rettungseinsätzen,

3.
bei Seenot oder zur Vermeidung sonstiger Gefahren für Leib und Leben.

(3) 1Sofern dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Benehmen mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall Befreiungen von den Verboten des § 6 Absatz 1 bis 3 oder des § 7 erteilen, wenn

1.
die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten und unzumutbaren Härte führen würde oder

2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist.

2Eine Befreiung nach Satz 1 kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden.

(4) § 5 Absatz 2, §§ 6 und 7 gelten nicht für folgende Teile der Bundeswasserstraßen

1.
im Schleswig-Holsteinischen Wattenmeer das Elbfahrwasser,

2.
im Niedersächsischen Wattenmeer:

a)
das Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling German Bight",

b)
die Fahrwasserbereiche der Jade östlich der Ruhezone I/51 nach dem Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer" entsprechend der Darstellung in Anlage 1.

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§ 9 Änderung der Gebietsbestimmungen


§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 eingetragenen Allgemeinen Schutzgebiete und Besonderen Schutzgebiete sollen alle fünf Jahre in den Seekarten aktualisiert werden. 2Die nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 erfolgenden Ausweisungen sollen für zehn Jahre Bestand haben.

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§ 10 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 2 zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 6 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eine Bundeswasserstraße oder ein Schutzgebiet befährt,

3.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sich trockenfallen lässt,

4.
entgegen § 7 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 4, oder entgegen § 7 Absatz 5 mit einem Wasserfahrzeug schneller als mit der dort genannten Geschwindigkeit fährt oder

5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.

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§ 11 Evaluierung



1Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Regelungen der Verordnung aufgrund einer Evaluierung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr erneut bewertet. 2Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der bis dahin weiterentwickelten, gebietsbezogenen Erkenntnisse über Störungen und Wirkzonen und den dann aktuellen Populationsverteilungen. 3Das Konzept der Evaluierung ist mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz abzustimmen.

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§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 12 ändert mWv. 28. April 2023 NPNordSBefV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1995 (BGBl. I S. 211), die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing

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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Übersichtskarten Nordsee-Befahrensverordnung


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Karte nördlicher Teil (Anlageband zu BGBl. 2023 I Nr. 113)


Karte westlicher Teil (Anlageband zu BGBl. 2023 I Nr. 113)


(siehe Anlageband S. 2 und 3)

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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 3, § 9 Satz 1) Geltungsbereich, Allgemeine Schutzgebiete, Besondere Schutzgebiete


Anlage 2 wird in 4 Vorschriften zitiert

(siehe Anlageband S. 4 ff.)

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Anlage 3 (zu § 3 Absatz 3, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 7, § 9 Satz 2) Erlaubniszonen und Routen für Sport- und Freizeitzwecke sowie für die gewerbliche Nutzung


Anlage 3 wird in 7 Vorschriften zitiert

(siehe Anlageband S. 220 ff.)



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