Verordnung über ergänzende Bestimmungen zur Nutzung nicht verfügbarer Werke nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Verwertungsgesellschaftengesetz (Nicht-verfügbare-Werke-Verordnung - NvWV)

V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 65
Geltung ab 01.06.2023; FNA: 440-18-1 Urheberrechtliche Vorschriften
Eingangsformel 1)
§ 1 Informationspflichten bei nicht verfügbaren Werken
§ 2 Nichtverfügbarkeit von nicht für den Handel bestimmten Werken
§ 3 Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts bei nicht veröffentlichten Werken
§ 4 Rechtsfolgen eines Widerspruchs nach § 52 Absatz 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes
§ 5 Rechtsfolgen eines Widerspruchs nach § 61d Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes
§ 6 Entsprechende Anwendung auf verwandte Schutzrechte
§ 7 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel 1)



Auf Grund

-
des § 61e des Urheberrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204) eingefügt worden ist, sowie

-
des § 52d Nummer 1, 3 und 6 des Verwertungsgesellschaftengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204) neu gefasst worden ist,

jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium der Justiz:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92; L 259 vom 10.10.2019, S. 86).

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§ 1 Informationspflichten bei nicht verfügbaren Werken



(1) 1Informationen zu nicht verfügbaren Werken (§ 52b des Verwertungsgesellschaftengesetzes), die die Verwertungsgesellschaft nach § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Verwertungsgesellschaftengesetzes und die Kulturerbe-Einrichtung nach § 61d Absatz 3 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum einstellen, sollen so präzise sein, dass ein Rechtsinhaber erkennen kann, ob sein Werk von der beabsichtigten Zugänglichmachung erfasst ist. 2Hierfür sind, soweit möglich, folgende Informationen anzugeben:

1.
die Werkart,

2.
der Werktitel oder eine Beschreibung des Werkes, wenn der Titel nicht bekannt ist,

3.
der oder die (Mit-) Urheber,

4.
sonstige Rechtsinhaber und

5.
bei veröffentlichten Werken das Jahr und der Ort der Veröffentlichung.

(2) Nicht gesondert anzuführen sind dabei in der Regel Werke, die

1.
in einem anderen Werk eingebettet sind, wie etwa Abbildungen in einem Buch oder Bildband,

2.
zu Sammelwerken oder mehrbändigen Werken gehören,

3.
in einer Zeitung oder Zeitschrift enthalten sind oder

4.
sich in einer Archivalieneinheit oder einer ähnlichen Erfassungseinheit einer Kulturerbe-Einrichtung befinden.

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§ 2 Nichtverfügbarkeit von nicht für den Handel bestimmten Werken



Die Voraussetzungen von § 52b Absatz 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes sind auch dann erfüllt, wenn ein Werk bei seiner Entstehung nicht für den Handel bestimmt war und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine spätere kommerzielle oder anderweitige Verfügbarkeit für die Allgemeinheit bestehen.

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§ 3 Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts bei nicht veröffentlichten Werken



(1) 1Bei nicht veröffentlichten Werken ist im Wege der Einzelfallabwägung zu prüfen, ob das Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Nutzung des Werkes den durch die Veröffentlichung bewirkten Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht rechtfertigt. 2Hierbei sind insbesondere die Schöpfungshöhe und der Persönlichkeitsrechtsbezug des Werkes zu berücksichtigen.

(2) 1Nach Ablauf der in § 11 des Bundesarchivgesetzes bestimmten Schutzfristen wird das Überwiegen des Informationsinteresses widerleglich vermutet. 2Dies gilt insbesondere für Werke in Archivgut von Behörden und Gerichten.

(3) Die Vermutung nach Absatz 2 ist insbesondere dann widerlegt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Urheber von einer Veröffentlichung des Werkes absehen wollte.

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§ 4 Rechtsfolgen eines Widerspruchs nach § 52 Absatz 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes



(1) 1Informiert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum die Verwertungsgesellschaft über einen Widerspruch nach § 52 Absatz 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes, so prüft die Verwertungsgesellschaft dessen Berechtigung. 2Sie informiert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und die Kulturerbe-Einrichtung über das Ergebnis der Prüfung.

(2) 1Ist der Widerspruch berechtigt, so sind bereits begonnene Nutzungen des Werkes innerhalb eines Monats zu beenden und künftige Nutzungen zu unterlassen. 2Die Lizenz wirkt bis zur Beendigung der Nutzungen fort.

(3) Ist der Widerspruch unberechtigt, so darf die Kulturerbe-Einrichtung die Nutzungen des Werkes fortsetzen.

(4) 1Kann die Verwertungsgesellschaft die Berechtigung des Widerspruchs nicht innerhalb eines Monats seit Zugang der Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 klären, so informiert sie die Kulturerbe-Einrichtung über den Sachstand. 2Bereits begonnene Nutzungen des Werkes sind innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 vorläufig einzustellen.

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§ 5 Rechtsfolgen eines Widerspruchs nach § 61d Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes



(1) 1Informiert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum die Kulturerbe-Einrichtung über einen Widerspruch nach § 61d Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes, so prüft die Kulturerbe-Einrichtung dessen Berechtigung. 2Sie informiert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum über das Ergebnis der Prüfung.

(2) 1Ist der Widerspruch berechtigt, so sind bereits begonnene Nutzungen des Werkes innerhalb eines Monats zu beenden und künftige Nutzungen zu unterlassen. 2Die gesetzliche Nutzungserlaubnis wirkt bis zur Beendigung der Nutzungen fort.

(3) Ist der Widerspruch unberechtigt, so darf die Kulturerbe-Einrichtung die Nutzungen des Werkes fortsetzen.

(4) Kann die Kulturerbe-Einrichtung die Berechtigung des Widerspruchs nicht innerhalb eines Monats seit Zugang der Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 klären, so stellt sie bereits begonnene Nutzungen des Werkes innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 vorläufig ein.

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§ 6 Entsprechende Anwendung auf verwandte Schutzrechte



Diese Verordnung ist auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber entsprechend anzuwenden.

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§ 7 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann



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