Gebührenverordnung für die Nutzung von Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten durch Dritte (Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung - TermVInfGebV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 291
Geltung ab 01.10.2024; FNA: 860-5-92 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich und Gebührenerhebung
§ 2 Gebührenentstehung
§ 3 Gebührenschuldner
§ 4 Fälligkeit und Säumniszuschlag
§ 5 Transaktionen
§ 6 Höhe der Gebühren und Auslagen
§ 7 Gebührenbefreiung
§ 8 Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 9 Verjährung und Erstattung
§ 10 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage

Eingangsformel



Auf Grund des § 370a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung vom 9. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 41), von denen § 370a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Artikel 1 Nummer 74 Buchstabe e des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, verordnet die Kassenärztliche Bundesvereinigung:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1 Anwendungsbereich und Gebührenerhebung



Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erhebt für die nach § 370a Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbrachten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührenverordnung.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Gebührenentstehung



Für die Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld ist § 4 des Bundesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Gebührenschuldner



(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet,

1.
der Antragsteller,

2.
der Nutzer der Schnittstelle nach der Zulassung,

3.
derjenige, der die Gebührenschuld eines anderen übernommen hat oder

4.
derjenige, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Fälligkeit und Säumniszuschlag



(1) Die Gebühren und Auslagen werden 28 Tage nach Zugang des Bescheids über die Festsetzung fällig, soweit die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt wird.

(2) 1Werden Gebühren und Auslagen nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des festgesetzten Gebühren- oder Auslagenbetrags zu entrichten. 2Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag fünf Euro übersteigt. 3Eine wirksam geleistete Gebühr gilt als entrichtet und eine Auslage gilt als erstattet an dem Tag, an dem der festgesetzte Betrag dem dem Gebührenschuldner mitgeteilten Konto der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gutgeschrieben wird.

(3) 1In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. 2Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Transaktionen


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Nutzung der Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten erfolgt durch die Transaktionen „Suchen", „Buchen", „Absagen" sowie „Vermittlungscode anfordern" in Form entsprechender Aufrufe der Schnittstelle durch den Nutzer.

(2) Die Gebühr für die im Kalendermonat durchgeführten Transaktionen wird nach dem Ende des jeweiligen Kalendermonats festgesetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 6 Höhe der Gebühren und Auslagen



Die Höhe der Gebühren und Auslagen bestimmt sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 7 Gebührenbefreiung



Kassenärztliche Vereinigungen, die die Schnittstelle nach § 370a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten nutzen, sind von der Zahlung der Gebühren und Auslagen nach dieser Gebührenverordnung befreit.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 8 Stundung, Niederschlagung und Erlass



Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Gebühren und der Erstattung von Auslagen gilt § 76 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 9 Verjährung und Erstattung



Die §§ 18, 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 10 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. September 2024.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Kassenärztliche Bundesvereinigung

Der Vorsitzende des Vorstands

Gassen

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage



Abschnitt 1 Gebühren und Auslagen für das Zertifizierungsverfahren


Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
1.1Einrichtung des Zugangs zum Zertifizierungsportal 34,00 €
1.2Ergebnisprüfung für Neu-, Re- und Erweiterungszertifizierung einschließlich der
automatischen Rezertifizierung
1.222,10 €
1.3Sichtprüfung für Neu-, Re- und Erweiterungszertifizierung (pro Sichtprüfungstermin)
einschließlich der automatischen Rezertifizierung
681,04 €
1.4Entzug der Zulassung 4.000,00 €
1.5 Herstellung von Abschriften und Ausdrucken  
je DIN A4-Kopie Schwarz/Weiß 0,10 €
je DIN A3-Kopie Schwarz/Weiß 0,15 €
je DIN A4-Farbkopie 0,50 €
je DIN A3-Farbkopie 0,75 €
1.6Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern in voller Höhe
1.7Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs Bis zur Höhe der für
den angefochtenen
Verwaltungsakt
festgesetzten
Gebühr; mindestens
68,00 €, höchstens
350,00 €
1.8Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe


Abschnitt 2 Gebühren und Auslagen für die Anbindung des Nutzers der Schnittstelle an den 116117 Terminservice


NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
2.1Einrichtung des Zugangs eines Nutzers der Schnittstelle im 116117 Terminservice 811,59 €
2.2Erstellung des Schlüsselmaterials 67,63 €
2.3Übergabe des Schlüsselmaterials 67,63 €
2.4Anbindung und Test nach tatsächlichem Aufwand 67,63 €
je angefangene
Stunde
2.5Sperrung des Zugangs 135,27 €


Abschnitt 3 Gebühren und Auslagen für die Nutzung der Schnittstelle


NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
3.1Transaktion „Suchen", „Buchen", „Absagen" oder „Vermittlungscode anfordern"
nach § 5 Absatz 1
Je 0,0385 €




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed