Verordnung - Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV)

Verordnung



1Die nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge. 2Die nicht geringe Menge wird für die freie Verbindung des betreffenden Stoffes angegeben.



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