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Verordnung zur Bestimmung der Bezüge im Sinne der Wehrdisziplinarordnung (WDO-Bezügeverordnung - WDOBezV)

V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964 (Nr. 40)
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 52-5-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht

Eingangsformel



Auf Grund des § 146 der Wehrdisziplinarordnung, der durch Artikel 15 Nummer 5 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:


§ 1 Dienstbezüge und Wehrsold



(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 59 und 126 der Wehrdisziplinarordnung sind

1.
das Grundgehalt der jeweiligen Stufe nach den §§ 20 und 27 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2.
die Amts- und Stellenzulagen nach den Anlagen I und IX des Bundesbesoldungsgesetzes,

3.
die Ausgleichszulage nach den §§ 13 und 19b des Bundesbesoldungsgesetzes,

4.
der Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes,

5.
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie

6.
bei Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärtern, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind

1.
für Reservistendienst Leistende

a)
die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

b)
der Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

c)
der Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

d)
das Dienstgeld nach § 14 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

e)
der Zuschlag für herausgehobene Funktionen nach § 15 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

f)
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und

g)
der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes;

2.
für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten,

a)
die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

b)
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und

c)
der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes.

(3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 61 bis 63 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge.

(4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind für freiwilligen Wehrdienst Leistende

1.
der Wehrsoldgrundbetrag nach § 4 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes,

2.
die Auslandsvergütung nach § 6 des Wehrsoldgesetzes,

3.
die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und

4.
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 12 des Wehrsoldgesetzes.


§ 2 Übergangsvorschrift



Die WDO-Bezügeverordnung vom 7. Februar 2016 (BGBl. I S. 178) ist weiter anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2020

1.
ein Urteil auf Kürzung der Dienstbezüge rechtskräftig geworden ist,

2.
eine Disziplinarbuße unanfechtbar geworden ist oder

3.
ein Teil der Dienstbezüge auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde erstmals einbehalten worden ist.


§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 1. September 2020 WDOBezV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die WDO-Bezügeverordnung vom 7. Februar 2016 (BGBl. I S. 178) außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. August 2020.


Schlussformel



Die Bundesministerin der Verteidigung

Annegret Kramp-Karrenbauer