Auf Grund des
§ 146 der Wehrdisziplinarordnung, der durch
Artikel 15 Nummer 5 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
- 1.
- das Grundgehalt der jeweiligen Stufe nach den §§ 20 und 27 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 2.
- die Amts- und Stellenzulagen nach den Anlagen I und IX des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 3.
- die Ausgleichszulage nach den §§ 13 und 19b des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 4.
- der Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 5.
- der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie
- 6.
- bei Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärtern, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes.
- 1.
- für Reservistendienst Leistende
- a)
- die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- b)
- der Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- c)
- der Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- d)
- das Dienstgeld nach § 14 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- e)
- der Zuschlag für herausgehobene Funktionen nach § 15 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- f)
- der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und
- g)
- der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes;
- 2.
- für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten,
- a)
- die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- b)
- der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und
- c)
- der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes.
- 1.
- der Wehrsoldgrundbetrag nach § 4 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes,
- 2.
- die Auslandsvergütung nach § 6 des Wehrsoldgesetzes,
- 3.
- die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und
- 4.
- der Auslandsverwendungszuschlag nach § 12 des Wehrsoldgesetzes.
Die
WDO-Bezügeverordnung vom 7. Februar 2016 (BGBl. I S. 178) ist weiter anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2020
- 1.
- ein Urteil auf Kürzung der Dienstbezüge rechtskräftig geworden ist,
- 2.
- eine Disziplinarbuße unanfechtbar geworden ist oder
- 3.
- ein Teil der Dienstbezüge auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde erstmals einbehalten worden ist.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die
WDO-Bezügeverordnung vom 7. Februar 2016 (BGBl. I S. 178) außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. August 2020.