Diese Verordnung gilt für Anlagen im Sinne des
§ 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die einer Genehmigung nach
§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. Sie regelt Anforderungen zum Schutz gegen Lärm an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen im Hinblick auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2022.
(1) Anlagen nach
§ 1 sind so zu errichten und zu betreiben, dass bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien die Immissionsrichtwerte nach
§ 2 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung auch unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer solcher Anlagen nicht überschritten werden.
Abweichende Vorschriften der Länder gehen den vorstehenden Regelungen vor.
Diese Verordnung tritt am 9. November 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke