Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregisterverordnung - WRegV)

V. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 809 (Nr. 18)
Geltung ab 23.04.2021; FNA: 703-7-1 Kartellrecht
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für die elektronische Kommunikation
§ 1 Elektronische Kommunikation und Datenübermittlung
§ 2 Nutzung des Portals
§ 3 Nutzung der amtlichen Schnittstelle
Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für die elektronische Kommunikation
§ 4 Pflichten der mitteilungspflichtigen Behörden
§ 5 Abfrage von Daten durch Auftraggeber
§ 6 Auskunftserteilung an amtliche Verzeichnisstellen
§ 7 Elektronische Kommunikation mit Unternehmen
§ 8 Antrag auf Selbstauskunft; Gebühr
§ 9 Anforderung ergänzender Informationen durch Auftraggeber
Abschnitt 3 Selbstreinigung
§ 10 Mitteilung eines Unternehmens zu Selbstreinigungsmaßnahmen
§ 11 Anforderungen an vorzulegende Gutachten und Unterlagen zur Bewertung einer Selbstreinigung
Abschnitt 4 Datenschutz und Protokollierung
§ 12 Datenschutz
§ 13 Protokollierung
Abschnitt 5 Bekanntmachungen, Inkrafttreten
§ 14 Veröffentlichungen der Registerbehörde zur elektronischen Kommunikation
§ 15 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 10 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), der durch Artikel 10 Nummer 6 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für die elektronische Kommunikation

§ 1 Elektronische Kommunikation und Datenübermittlung


§ 1 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die elektronische Datenübermittlung und Kommunikation zwischen der Registerbehörde nach § 1 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes und

1.
den Strafverfolgungsbehörden,

2.
den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden,

3.
den in § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes genannten Auftraggebern,

4.
Unternehmen,

5.
natürlichen Personen sowie

6.
Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht (amtliche Verzeichnisstellen)

erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) 1Für die elektronische Übermittlung von Daten ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, mithilfe dessen der Datenübermittelnde authentifiziert werden kann und die Vertraulichkeit sowie Integrität der zu übermittelnden Daten gewährleistet ist. 2Anerkannte Standards der IT-Sicherheit sind zu beachten.

(3) Sichere Verfahren zur elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 2 sind die Übermittlung über:

1.
ein von der Registerbehörde auf der Internetseite www.wettbewerbsregister.de bereitgestelltes Portal,

2.
eine durch die Registerbehörde bestimmte amtliche Schnittstelle,

3.
einen Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und seine sichere Anmeldung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigt ist,

4.
ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach im Sinne des § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder ein entsprechendes auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach zum Kontakt mit der elektronischen Poststelle der Registerbehörde,

5.
ein nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens im Sinne des § 7 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung eingerichtetes Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zum Kontakt mit der elektronischen Poststelle der Registerbehörde,

6.
ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes,

7.
sonstige bundeseinheitliche Verfahren zur elektronischen Datenübermittlung, welche die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleisten, soweit die Registerbehörde diese zur Übermittlung von Daten nach Absatz 2 zugelassen hat.

(4) 1Die für die Datenübermittlung nach Absatz 2 zugelassenen Dateiformate werden von der Registerbehörde nach § 14 Nummer 2 auf ihrer Internetseite veröffentlicht. 2Genügen die elektronisch übermittelten Daten nicht den von der Registerbehörde für die Bearbeitung gestellten Anforderungen, teilt die Registerbehörde dies dem Absender unter Hinweis auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen mit.

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§ 2 Nutzung des Portals


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Nutzung des Portals nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 setzt eine vorherige Registrierung der Nutzer voraus.

(2) 1Für die Registrierung ist ein Antrag bei der Registerbehörde erforderlich. 2Dazu sind unter Verwendung des auf der Internetseite der Registerbehörde veröffentlichten elektronischen Standardformulars folgende Angaben zu machen:

1.
für mitteilungspflichtige Behörden und öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen:

a)
Bezeichnung und Art der Behörde, des Sondervermögens, der juristischen Person des öffentlichen Rechts, der juristischen Person des privaten Rechts oder des Verbandes,

b)
Kontaktdaten, einschließlich Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer,

c)
von dem für die Registrierung verantwortlichen Bediensteten und von den mit der Verwaltung von Portalnutzern betrauten Bediensteten: der Vor- und Nachname sowie die Kontaktdaten im Sinne des Buchstaben b; von den mit der Verwaltung von Portalnutzern betrauten Bediensteten zusätzlich die Nutzerkennungen,

d)
bei mitteilungspflichtigen Behörden eine Erklärung des zu registrierenden Nutzers, dass es sich um eine nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes mitteilungspflichtige Behörde handelt und

e)
bei Auftraggebern eine Erklärung des zu registrierenden Nutzers, dass es sich um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1, 2 oder 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen handelt;

2.
für öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen:

a)
Bezeichnung der natürlichen oder juristischen Person,

b)
Kontaktdaten, einschließlich Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung, E-Mail-Adresse und Telefonnummer,

c)
von dem für die Registrierung verantwortlichen Bediensteten und von den mit der Verwaltung von Portalnutzern oder der Abfrage betrauten Bediensteten: der Vor- und Nachname sowie die Kontaktdaten im Sinne des Buchstaben b; von den mit der Verwaltung von Portalnutzern oder der Abfrage betrauten Bediensteten zusätzlich die Nutzerkennungen,

d)
das voraussichtliche Datum der Fertigstellung oder der Abnahme des Vorhabens, für das der zu registrierende Nutzer als öffentlicher Auftraggeber tätig ist, und

e)
eine Erklärung des zu registrierenden Nutzers, dass die Voraussetzungen des § 99 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Hinblick auf das Vorhaben nach Buchstabe d erfüllt sind;

3.
für amtliche Verzeichnisstellen:

a)
Bezeichnung der Stelle,

b)
Kontaktdaten, einschließlich Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer,

c)
von den für die Registrierung verantwortlichen und den mit der Verwaltung von Portalnutzern betrauten Beschäftigten: der Vor- und Nachname sowie die Kontaktdaten im Sinne des Buchstaben b,

d)
eine Erklärung des zu registrierenden Nutzers, dass es sich um eine amtliche Verzeichnisstelle handelt, die den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht;

4.
für Unternehmen:

a)
Firma und Rechtsform,

b)
Kontaktdaten, einschließlich Anschrift des Firmensitzes und, soweit vorhanden, der Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland,

c)
bei inländischen Unternehmen, soweit vorhanden, das Registergericht und die Registernummer aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Partnerschaftsregister oder bei vergleichbaren amtlichen Registern die Registernummer und die registerführende Stelle,

d)
bei ausländischen Unternehmen, soweit vorhanden, eine der Registernummer im Sinne des Buchstaben c vergleichbare Nummer und die nummernführende Stelle,

e)
soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und

f)
Vor- und Nachname sowie die Kontaktdaten der mit der Registrierung betrauten Beschäftigten sowie die Bevollmächtigung dieser Beschäftigten.

(3) 1Die Registerbehörde kann weitere Auskünfte und Nachweise verlangen, soweit diese erforderlich sind, um die Eigenschaft des zu registrierenden Nutzers als Auftraggeber zu prüfen. 2Die Registerbehörde kann dabei auch Erklärungen durch eine andere Stelle verlangen. 3Für die Auskünfte, Nachweise und Erklärungen sind die von der Registerbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlichten Standardformulare zu verwenden.

(4) 1Sofern einem Bediensteten oder Beschäftigten die Befugnisse zur Verwaltung von Portalnutzern nach der erstmaligen Registrierung neu eingeräumt werden oder diese entfallen, ist dies der Registerbehörde unter Verwendung des auf ihrer Internetseite veröffentlichten Standardformulars unverzüglich anzuzeigen. 2Der Registerbehörde ist es ebenfalls unverzüglich anzuzeigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen als mitteilungspflichtige Behörde nach § 4 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes oder als abfrageverpflichteter oder abfrageberechtigter Auftraggeber nach § 6 Absatz 1 und 2 des Wettbewerbsregistergesetzes entfallen. 3Die Registerbehörde hat im Falle einer Anzeige zum Entfallen der Befugnisse nach Satz 1 oder der Abfrageberechtigung nach Satz 2 die betroffenen Daten unverzüglich im Registrierungssystem zu löschen.

(5) 1Die Registerbehörde macht weitere Vorgaben zu dem Verfahren, das für die Übermittlung von Angaben und Erklärungen zur Registrierung und die Mitteilung nachträglich eingetretener Änderungen nach Absatz 4 einzuhalten ist. 2Dazu gehören insbesondere Vorgaben zur Nutzung eines sicheren Verfahrens nach § 1 Absatz 2 und 3. 3Die Registerbehörde kann Vorgaben zu dem für die Anmeldung am Portal zu verwendenden Authentifizierungsmittel und zu den mit der Portalnutzung verbundenen Pflichten machen.

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§ 3 Nutzung der amtlichen Schnittstelle


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Hat die Registerbehörde eine amtliche Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 eingerichtet, kann die Registerbehörde diese mitteilungspflichtigen Behörden, öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und amtlichen Verzeichnisstellen zur Nutzung zur Verfügung stellen.

(2) Soweit die Registerbehörde für die Nutzung der amtlichen Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 eine Registrierung verlangt, findet § 2 entsprechende Anwendung.

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Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für die elektronische Kommunikation

§ 4 Pflichten der mitteilungspflichtigen Behörden


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die mitteilungspflichtigen Behörden haben der Registerbehörde die in § 3 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes bezeichneten Daten unter Beachtung der nachfolgenden Vorgaben elektronisch über das Portal nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder die amtliche Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 zu übermitteln. 2Die Registerbehörde hat der übermittelnden Stelle eine automatisierte elektronische Eingangsbestätigung auszustellen.

(2) Zu den nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes zu übermittelnden Daten gehören auch folgende Angaben:

1.
das Gericht, das die einzutragende Entscheidung verhängt oder erlassen hat, und das Aktenzeichen,

2.
soweit einem Unternehmen das Fehlverhalten einer natürlichen Person nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes zuzurechnen ist, die die Zurechnung begründenden Umstände:

a)
die im Unternehmen zur Tatzeit ausgeübte Leitungsfunktion, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten genannten Funktionen,

b)
das Handeln oder Unterlassen der natürlichen Person in Ausübung dieser Funktion;

3.
zur eintragungspflichtigen Tat:

a)
Bezeichnung der zugrunde liegenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit,

b)
Tatzeit.

(3) 1Die mitteilungspflichtige Behörde ist für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten verantwortlich. 2Erlangt sie Kenntnis davon, dass die übermittelten Daten unrichtig sind oder sich nachträglich geändert haben, teilt sie dies der Registerbehörde unverzüglich mit. 3Die Registerbehörde hat im Falle einer Mitteilung nach Satz 2 die betreffenden Eintragungen im Wettbewerbsregister entsprechend zu löschen oder zu ändern.

(4) Die mitteilungspflichtige Behörde hat an die Registerbehörde die in § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes und die in § 4 Absatz 2 genannten Daten mit folgender Maßgabe zu übermitteln:

1.
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen, Strafbefehle und Bußgeldbescheide nach § 2 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes, soweit diese ab dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes im Bundesanzeiger bekannt zu machenden Tag rechtskräftig werden,

2.
Bußgeldentscheidungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes, soweit diese ab dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes im Bundesanzeiger bekannt zu machenden Tag ergangen sind.

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§ 5 Abfrage von Daten durch Auftraggeber


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Für die elektronische Abfrage durch Auftraggeber nach § 6 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 oder Absatz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes sind das Portal nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder die amtliche Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 zu nutzen. 2Bezieht sich die Abfrage auf eine Bietergemeinschaft, ist die Abfrage für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert zu stellen. 3Auftraggebern nach § 99 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen steht eine Nutzung der amtlichen Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 nicht zur Verfügung.

(2) 1Bei der Abfrage sind, soweit bekannt, folgende Angaben zu machen:

1.
Kurzbeschreibung des zugrunde liegenden Vergabeverfahrens sowie das dazugehörige Aktenzeichen oder die Verfahrensnummer,

2.
Fundstelle der Auftragsbekanntmachung, soweit vorhanden,

3.
zu dem Unternehmen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes.

2Der Auftraggeber hat zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für eine Abfrage nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes erfüllt sind und die Daten nur Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden, die mit der Entgegennahme der Auskunft oder mit der Bearbeitung des zugrunde liegenden Vergabeverfahrens betraut sind.

(3) Sofern im Wettbewerbsregister Eintragungen zu dem mittels der Angaben nach Absatz 2 identifizierbaren Unternehmen vorhanden sind, hat die Registerbehörde dem Auftraggeber die nach § 3 Absatz 1 und 2 des Wettbewerbsregistergesetzes und nach den §§ 4 und 10 mitgeteilten Daten, soweit diese im Register gespeichert sind, und, sofern vorhanden, einen Registervermerk nach § 8 Absatz 4 Satz 4 des Wettbewerbsregistergesetzes zu übermitteln.

(4) 1Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Datenabfrage und die Verwendung der Daten trägt der Auftraggeber. 2Die Registerbehörde prüft die Rechtmäßigkeit der Abfrage, sofern dazu Anlass besteht. 3Sie ist befugt, von dem Auftraggeber weitere Auskünfte sowie Unterlagen zu verlangen, soweit diese für eine Prüfung der Abfrageberechtigung nach Satz 2 erforderlich sind.

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§ 6 Auskunftserteilung an amtliche Verzeichnisstellen



(1) 1Für die Abfrage durch amtliche Verzeichnisstellen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Wettbewerbsregistergesetzes ist die amtliche Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 zu verwenden. 2Bei der Abfrage hat die amtliche Verzeichnisstelle die in § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes genannten Angaben zu dem Unternehmen zu machen.

(2) 1Die gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 des Wettbewerbsregistergesetzes erforderliche Zustimmung des betroffenen Unternehmens zu dem Auskunftsantrag ist ausschließlich gegenüber der amtlichen Verzeichnisstelle zu erklären. 2Die amtliche Verzeichnisstelle hat gegenüber der Registerbehörde zu versichern, dass sie die Zustimmung nach Satz 1 des im Antrag bezeichneten Unternehmens eingeholt hat. 3Die Registerbehörde ist befugt, von dem im Antrag bezeichneten Unternehmen einen Nachweis für die gegenüber der Verzeichnisstelle erteilte Zustimmung zu verlangen, sofern hierzu Anlass besteht.

(3) Die Registerbehörde kann Auskunftsanträge einer amtlichen Verzeichnisstelle zulassen, die sich auf mehrere Unternehmen beziehen (Sammelabfrage).

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§ 7 Elektronische Kommunikation mit Unternehmen



1Die Kommunikation von Unternehmen mit der Registerbehörde soll elektronisch erfolgen. 2Hierzu zählt insbesondere die Nutzung eines Portals nach § 1 Absatz 3 Nummer 1, sofern die Registerbehörde diese Möglichkeit eröffnet. 3Die von der Registerbehörde auf ihrer Internetseite bereitgestellten Standardformulare sind zu verwenden.

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§ 8 Antrag auf Selbstauskunft; Gebühr



(1) 1Ein elektronischer Antrag auf Selbstauskunft für ein Unternehmen oder eine natürliche Person nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes ist unter Verwendung eines Nutzerkontos im Sinne des Onlinezugangsgesetzes zu stellen. 2Es muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erbracht werden. 3Für einen schriftlichen Antrag ist das auf der Internetseite der Registerbehörde bereitgestellte Standardformular zu verwenden.

(2) 1Für die Erteilung einer Auskunft nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes erhebt die Registerbehörde vom Antragsteller eine Gebühr in Höhe von 20 Euro. 2Die Gebühr wird mit Erteilung der Auskunft durch die Registerbehörde fällig. 3Die Registerbehörde kann die Zahlung eines Vorschusses verlangen; sie kann die Erteilung der Auskunft von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen.

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§ 9 Anforderung ergänzender Informationen durch Auftraggeber



(1) Fordert ein Auftraggeber nach § 6 Absatz 6 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes von der mitteilungspflichtigen Behörde ergänzende Informationen an, unterliegen Art und Umfang der Auskunftserteilung dem pflichtgemäßen Ermessen der mitteilungspflichtigen Behörde.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 können nach Maßgabe des § 32b Absatz 4 der Strafprozessordnung durch Übersendung von Abschriften oder beglaubigten Abschriften jeweils in Papierform oder als elektronisches Dokument erfolgen.

(3) Eine Information unterbleibt, soweit ihr eine bundesrechtliche Verwendungsregelung oder Zwecke des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens entgegenstehen.

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Abschnitt 3 Selbstreinigung

§ 10 Mitteilung eines Unternehmens zu Selbstreinigungsmaßnahmen


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Für die Mitteilung über Maßnahmen zur Selbstreinigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes ist das von der Registerbehörde auf ihrer Internetseite bereitgestellte Standardformular zu verwenden. 2Das Formular soll elektronisch übermittelt werden. 3Die Registerbehörde kann Vorgaben zum zulässigen Umfang der zu übermittelnden Daten machen. 4Das Unternehmen hat in der Mitteilung folgende Angaben zu machen:

1.
Registereintragung, auf die sich die Selbstreinigungsmaßnahmen beziehen,

2.
Maßnahmen, die zum Zweck der Selbstreinigung nach § 123 Absatz 4 Satz 2 oder § 125 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergriffen worden sind, und

3.
soweit das Unternehmen angibt, dass ein oder mehrere Auftraggeber die mitgeteilten Maßnahmen in einem konkreten Vergabeverfahren als ausreichenden Nachweis für die Selbstreinigung angesehen haben, die Mitteilung, ob und wie viele Auftraggeber die Maßnahmen nicht als ausreichend beurteilt haben.

(2) 1Die Registerbehörde speichert die nach Absatz 1 übermittelten Daten, ohne diese inhaltlich zu überprüfen. 2Die Daten werden gelöscht, wenn die betreffende Registereintragung aus dem Register gelöscht wird. 3Anträge nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes auf vorzeitige Löschung der Eintragung bleiben unberührt.

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§ 11 Anforderungen an vorzulegende Gutachten und Unterlagen zur Bewertung einer Selbstreinigung



(1) 1Die Registerbehörde kann zur Bewertung eines Antrags nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes auf vorzeitige Löschung einer Eintragung wegen Selbstreinigung verlangen, dass das Unternehmen geeignete Gutachten oder andere Unterlagen zur Bewertung vorgenommener Selbstreinigungsmaßnahmen vorlegt. 2Die Registerbehörde kann Vorgaben hinsichtlich des zu begutachtenden Sachverhalts oder der zu begutachtenden Themenstellung machen. 3Die Registerbehörde ist befugt, für die Vorlage des Gutachtens eine angemessene Frist zu setzen.

(2) 1Auswahl und Beauftragung des Gutachters obliegen dem Unternehmen. 2Der Gutachter muss sachkundig und unabhängig sein. 3Zur Beurteilung seiner Unabhängigkeit hat das Unternehmen der Registerbehörde mitzuteilen, ob und in welchem Umfang der Gutachter oder andere ihm zurechenbare Personen in den vergangenen zwei Jahren für das Unternehmen oder mit ihm nach § 36 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen tätig gewesen sind. 4Die Registerbehörde ist berechtigt, einen Gutachter abzulehnen, wenn er die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht erfüllt. 5Wird ein Gutachter nach Satz 4 abgelehnt, kann das Unternehmen einen anderen Gutachter entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 und 2 vorschlagen.

(3) 1Das Gutachten muss objektiv und nachvollziehbar den Gegenstand der Untersuchung, die angewandten Methoden sowie die Ergebnisse der Untersuchung darlegen. 2Die dabei verwendeten Unterlagen und Nachweise sind beizufügen.

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Abschnitt 4 Datenschutz und Protokollierung

§ 12 Datenschutz



Bei Datenübermittlungen an oder durch die Registerbehörde müssen die Daten vor einem unbefugten Zugriff Dritter geschützt sein.

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§ 13 Protokollierung



(1) 1Die Registerbehörde protokolliert automatisiert Art und Umfang der über das Portal oder über die amtliche Schnittstelle übermittelten Daten. 2Aus dem Protokoll muss hervorgehen:

1.
der Zweck der Datenübermittlung,

2.
das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung,

3.
die Bezeichnung der Stelle, die die Daten übermittelt hat,

4.
bei Mitteilungen der mitteilungspflichtigen Behörden nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Wettbewerbsregistergesetzes genannten Daten,

5.
bei Abfragen der Auftraggeber nach § 6 Absatz 1 und 2 des Wettbewerbsregistergesetzes die in § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes und § 5 Absatz 2 genannten Daten,

6.
bei Auskunftsanträgen der amtlichen Verzeichnisstellen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Wettbewerbsregistergesetzes die nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes abgefragten und von der Registerbehörde übermittelten Daten.

(2) 1Die Protokolldaten dürfen nur zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs, zu internen Prüfzwecken und zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. 2Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. 3Die Protokolldaten sind spätestens nach einem Jahr zu löschen.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat das Recht zur Einsichtnahme in die Protokolldaten.

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Abschnitt 5 Bekanntmachungen, Inkrafttreten

§ 14 Veröffentlichungen der Registerbehörde zur elektronischen Kommunikation


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Registerbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation, insbesondere zu:

1.
der Zulassung von sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswegen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 7 durch die Registerbehörde,

2.
den zugelassenen Dateiformaten nach § 1 Absatz 4 und den technischen Anforderungen an die zu übermittelnden Daten und die dabei zu verwendenden elektronischen Mittel,

3.
den Anforderungen an die Registrierung nach den §§ 2 und 3 und

4.
den nach dieser Verordnung bereitgestellten Standardformularen.

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§ 15 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. April 2021.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier



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