§ 3 - Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HaagÜbAusfG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.1977 BGBl. I S. 3105; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 319-75 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 3



Eine förmliche Zustellung (Artikel 5 Abs. 1 des Übereinkommens) ist nur zulässig, wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefaßt oder in diese Sprache übersetzt ist.



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