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Änderung § 7 Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 16.12.2008

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2008 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

Die Aufgaben der Zentralen Behörde (Artikel 2, 24 Abs. 2 des Übereinkommens) nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr. Jedes Land kann nur eine Zentrale Behörde einrichten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Aufgaben der Zentralen Behörde (Artikel 2, 24 Abs. 2 des Übereinkommens) nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr. 2 Jedes Land kann nur eine Zentrale Behörde einrichten. 3 Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) 1 Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt für den Bund das Bundesamt für Justiz wahr. 2 Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder.


 

 
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