§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.12.2008 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(Text alte Fassung) Die Aufgaben der Zentralen Behörde (Artikel 2, 24 Abs. 2 des Übereinkommens) nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr. Jedes Land kann nur eine Zentrale Behörde einrichten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Aufgaben der Zentralen Behörde (Artikel 2, 24 Abs. 2 des Übereinkommens) nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr. 2 Jedes Land kann nur eine Zentrale Behörde einrichten. 3 Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) 1 Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt für den Bund das Bundesamt für Justiz wahr. 2 Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder. |