§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 162 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 | |
(1) Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren nach Artikel 23 des Übereinkommens zum Gegenstand haben, werden nicht erledigt. | |
(Text alte Fassung) (2) Jedoch können, soweit die tragenden Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts nicht entgegenstehen, solche Ersuchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen erledigt werden, nachdem die Voraussetzungen der Erledigung und das anzuwendende Verfahren durch Rechtsverordnung näher geregelt sind, die der Bundesminister der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen kann. | (Text neue Fassung) (2) Jedoch können, soweit die tragenden Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts nicht entgegenstehen, solche Ersuchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen erledigt werden, nachdem die Voraussetzungen der Erledigung und das anzuwendende Verfahren durch Rechtsverordnung näher geregelt sind, die der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen kann. |