§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2017 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 | |
(Text alte Fassung) Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorzunehmen ist. | (Text neue Fassung) 1 Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorzunehmen ist. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgerichtsbezirk für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. 3 Die Zuweisung kann auch nur für einzelne Arten der Beweisaufnahme erfolgen. 4 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |