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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen am 01.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2022 durch Artikel 3 des GüZustAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HaagÜbAusfG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Die Aufgaben der Zentralen Behörde (Artikel 2, 18 Abs. 3 des Übereinkommens) nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr. 2 Jedes Land kann nur eine Zentrale Behörde einrichten. 3 Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Aufgaben der Zentralen Behörde (Artikel 2, 18 Abs. 3 des Übereinkommens) nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr. 2 Jedes Land kann nur eine Zentrale Behörde einrichten. 3 Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) 1 Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt für den Bund das Bundesamt für Justiz wahr. 2 Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder.


(heute geltende Fassung) 

§ 7


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Aufgaben der Zentralen Behörde (Artikel 2, 24 Abs. 2 des Übereinkommens) nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr. 2 Jedes Land kann nur eine Zentrale Behörde einrichten. 3 Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



(1) 1 Die Aufgaben der Zentralen Behörde (Artikel 2, 24 Abs. 2 des Übereinkommens) nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr. 2 Jedes Land kann nur eine Zentrale Behörde einrichten. 3 Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) 1 Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt für den Bund das Bundesamt für Justiz wahr. 2 Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder.


(heute geltende Fassung) 

§ 14


vorherige Änderung

(1) Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren nach Artikel 23 des Übereinkommens zum Gegenstand haben, werden nicht erledigt.

(2) Jedoch können, soweit
die tragenden Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts nicht entgegenstehen, solche Ersuchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen erledigt werden, nachdem die Voraussetzungen der Erledigung und das anzuwendende Verfahren durch Rechtsverordnung näher geregelt sind, die der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen kann.



Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren nach Artikel 23 des Übereinkommens zum Gegenstand haben, werden nur erledigt, wenn

1.
die vorzulegenden Dokumente im Einzelnen genau bezeichnet sind,

2. die vorzulegenden Dokumente für das jeweilige Verfahren und dessen Ausgang von unmittelbarer und eindeutig zu erkennender Bedeutung sind,

3. die vorzulegenden Dokumente sich im Besitz einer an dem Verfahren beteiligten Partei befinden,

4. das Herausgabeverlangen nicht gegen wesentliche
Grundsätze des deutschen Rechts verstößt und,

5. soweit personenbezogene Daten in den vorzulegenden Dokumenten enthalten sind,
die Voraussetzungen für die Übermittlung in ein Drittland nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) erfüllt sind.