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Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte (1. GOZÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Gebührenordnung für Zahnärzte in der vom 1. Januar 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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