Auf Grund des §
288 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 7 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel
254 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, §
288 Absatz 1 Nummer 3 auch in Verbindung mit Artikel
81 Satz 1 des
Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom
24. März 1997 (BGBl. I S. 594), verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Die
Arbeitsgenehmigungsverordnung vom
17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel
12 Absatz 7 des Gesetzes vom
22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 12b wird wie folgt gefasst:
„§ 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige
(1) Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Fachkräfte, die eine Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung sowie ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen.
(2) Die Arbeitserlaubnis-EU wird Personen für Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach §
39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt."
- 2.
- § 12c wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „mit deutschem Schulabschluss" gestrichen.
- b)
- Die Wörter „Staatsangehörige nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die im Ausland einen anerkannten deutschen Schulabschluss erworben haben," werden durch das Wort „Auszubildende" ersetzt.
- 3.
- Nach § 12d wird folgender § 12e eingefügt:
„§ 12e Saisonarbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien
Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien für eine Saisonbeschäftigung nach § 18 der Beschäftigungsverordnung."
Die
Anwerbestoppausnahmeverordnung vom
17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), die zuletzt durch Artikel
7 Absatz 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.