Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften (ArbRGenÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2691 (Nr. 66); Geltung ab 01.01.2012
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Artikel 2 Aufhebung der Anwerbestoppausnahmeverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 288 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 254 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, § 288 Absatz 1 Nummer 3 auch in Verbindung mit Artikel 81 Satz 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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Artikel 1 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 ArGV § 12b, § 12c, § 12e (neu)

Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 7 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12b wird wie folgt gefasst:

„§ 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige

(1) Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Fachkräfte, die eine Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung sowie ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen.

(2) Die Arbeitserlaubnis-EU wird Personen für Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt."

2.
§ 12c wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „mit deutschem Schulabschluss" gestrichen.

b)
Die Wörter „Staatsangehörige nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die im Ausland einen anerkannten deutschen Schulabschluss erworben haben," werden durch das Wort „Auszubildende" ersetzt.

3.
Nach § 12d wird folgender § 12e eingefügt:

„§ 12e Saisonarbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien

Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien für eine Saisonbeschäftigung nach § 18 der Beschäftigungsverordnung."

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Artikel 2 Aufhebung der Anwerbestoppausnahmeverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2012 ASAV

Die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen



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