Auf Grund des §
3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und §
7a, des §
5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des §
5 Absatz 5 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in §
7a des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen: