§ 16 Überwachen der Betriebsanlagen
Der Unternehmer hat die Betriebsanlagen und deren Umfeld so zu überwachen, daß Veränderungen, die zu Betriebsgefährdungen führen können, rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.
interne Verweise§ 32 MbBO Ordnungswidrigkeiten ... ändert, abbricht oder die Nutzung verändert, 4. entgegen § 16 eine Betriebsanlage oder deren Umfeld nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
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