Zweiter Abschnitt - Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung (MbBO)

Artikel 1 V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2329
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
Zweiter Abschnitt Bauordnung
§ 9 Bauaufsichtliche Genehmigung
§ 10 Baubeginn
§ 11 Bauaufsicht

Zweiter Abschnitt Bauordnung

§ 9 Bauaufsichtliche Genehmigung


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch oder die Veränderung der Nutzung baulicher Anlagen bedürfen einer bauaufsichtlichen Genehmigung durch das Eisenbahn-Bundesamt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Vorhaben von untergeordneter Bedeutung. Darunter fallen insbesondere bauliche Anlagen, für die Festigkeitsberechnungen oder andere Sicherheitsnachweise nicht erforderlich sind. Im Zweifelsfall entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt.

(3) Der Unternehmer hat dem Eisenbahn-Bundesamt alle für die Prüfung der Baumaßnahme erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere Ausführungszeichnungen, Baustoffangaben, Lastannahmen sowie sonstige, für die Beurteilung der Sicherheit wesentliche Beschreibungen und Berechnungen.

(4) Die bauaufsichtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Baumaßnahme keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften dieses Abschnitts entgegenstehen.

(5) Eine bauaufsichtliche Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.

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§ 10 Baubeginn



Mit der Ausführung genehmigter Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn

1.
die bauaufsichtliche Genehmigung zugestellt worden ist und

2.
der Unternehmer den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt mindestens eine Woche vorher schriftlich angezeigt hat.

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§ 11 Bauaufsicht



(1) Das Eisenbahn-Bundesamt hat bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung von baulichen Anlagen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.

(2) Ist eine bauliche Anlage ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung errichtet worden, kann das Eisenbahn-Bundesamt

1.
die Beseitigung anordnen,

2.
die Nutzung untersagen oder

3.
die Räumung anordnen,

wenn ein rechtmäßiger Zustand nicht durch nachträgliche Genehmigung hergestellt werden kann.

(3) Wird eine bauliche Anlage ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung errichtet, kann das Eisenbahn-Bundesamt die Stillegung der Baustelle anordnen.



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