Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des §
6 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) nach Anhörung der in §
7a des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Sicherheitsbehörden und -organisationen: