§
3b Absatz 7 Satz 1 der
Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid bis zu einer Höchstmenge von 25 % als UV-Filter ist bis zu dem Tag gestattet, mit dessen Beginn eine Regelung über die Verwendung von Zinkoxid als UV-Filter in einem Rechtsakt der Europäischen Union anzuwenden ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des 10. Juli 2013; das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht den vorstehend bezeichneten Tag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt."
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044